"Nottestament"

Auch ein mit der linken Hand geschriebenes Testament kann gültig sein. So das Fazit einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln in einem Fall, in dem der krebskranke Erblasser mit Lähmungen am rechten Arm Testamente verfasst hatte, deren Wirksamkeit angezweifelt wurde.

Dem Nachlassgericht waren 2 als Testament überschriebene und mit dem Namen des Erblassers unterzeichnete Schriftstücke vorgelegt worden, von denen eines die Nachbarn und das andere einen Verwandten des Verstorbenen als Erben bezeichnete. Die Nachbarn beantragten aufgrund des sie begünstigenden Testaments die Erteilung eines Erbscheins. Die Geschwister des Erblassers machten geltend, dass beide Testamente unecht seien und dass sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu Erben berufen seien. Das Nachlassgericht erteilte den Nachbarn den Erbschein – nach Ansicht des OLG Köln zu Recht!

Original…

In beiden Instanzen wurde umfangreich Beweis erhoben u. a. durch Vernehmung von Zeugen, die Einholung eines grafologischen Gutachtens und durch schriftliche Stellungnahmen der behandelnden Ärzte. Danach stand für die Gerichte fest, dass das die Nachbarn begünstigende Testament den gültigen letzten Willen des Erblassers beinhaltet. Wegen der Lähmung der rechten Hand sei dieses allerdings mit der linken Hand geschrieben worden. In der Folge konnte die gerichtlich bestellte Schriftsachverständige nicht mit Sicherheit bestätigen, dass das Testament vom Erblasser stammte, weil es kein geeignetes Vergleichsmaterial von Schriftstücken mit der linken Hand des Erblassers gab. Entscheidend war schließlich, dass ein Zeuge glaubhaft bestätigte, bei der Abfassung des mit der linken Hand geschriebenen Testaments dabei gewesen zu sein. Auch ein mit der linken Hand geschriebenes handschriftliches Testament ist gültig.

…und Fälschung

Das andere Testament stamme dagegen nicht vom Erblasser. Es war ohne Absender beim Nachlassgericht eingegangen und ausweislich seines Datums später erstellt worden. Es konnte schon aufgrund des Schriftbildes nicht vom Erblasser stammen, weil dieser zu diesem späteren Zeitpunkt mit der linken Hand nur noch krakelig schrieb. Wer dieses Testament gefälscht hatte, konnte im Nachlassverfahren nicht geklärt werden, war aber auch für die Entscheidung ohne Bedeutung.

(OLG Köln, Beschluss v. 3.8.2017, 2 Wx 149/17)

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