Das steht im Urteil
Räumt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Aktienoptionen als Ertrag der Arbeit ein, sind damit zusammenhängende Aufwendungen des Arbeitnehmers erst im Jahr der Verschaffung der verbilligten Aktien zu berücksichtigen. Verfällt das Optionsrecht, sind die Optionskosten im Jahr des Verfalls als vergebliche Werbungskosten abziehbar.
Der Hintergrund
Der Steuerzahhler war in leitender Stellung bei einer AG beschäftigt. Im Juni 1997 machte er von dem Angebot der AG Gebrauch, Aktienoptionsscheine mit Bezugsrecht auf Inhaber-Stammaktien im Nennbetrag von 50 DM zu erwerben. Er erhielt 5.440 Stück Optionsscheine zum Preis von 20 DM (insgesamt 108.800 DM). Da der Kurs zum Fälligkeitszeitpunkt (30.11.1999) unter dem vereinbarten Bezugspreis lag, ließ der Steuerzahler das Optionsrecht verfallen. Der Steuerpflichtige machte seine Aufwendungen für die Optionsrechte i.H.v. 108.800 DM im Jahre 1999 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend, was das Finanzamt und das Finanzgericht mit der Begründung ablehnten, die Aufwendungen seien schon deshalb nicht im Jahre 1999 zu berücksichtigen, da die Kosten bereits im Jahre 1997 entstanden seien.
Das Urteil des BFH
Nach der Auffassung des BFH sind die Optionskosten als vergebliche Werbungskosten abziehbar, und zwar nicht im Jahr der Einräumung der Optionsrechte, sondern in dem Jahr, in dem die Optionsrechte wegen Nichtausübung verfallen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH stellt die verbilligte Überlassung von Aktien durch den Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Vorteil aus einem Aktienoptionsprogramm führt allerdings nach der sog. Endbesteuerung erst in dem Zeitpunkt zum Lohnzufluss, in dem die Ansprüche aus den Optionsrechten erfüllt werden. Der Vorteil errechnet sich dabei aus der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den diesbezüglichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, zu denen auch die Optionskosten zählen.
Werden die Optionsrechte nicht ausgeübt, sind die Optionskosten gleichwohl als vergebliche Werbungskosten zu berücksichtigen. Denn durch die Erzielung von Einnahmen veranlasste Aufwendungen stellen auch dann Werbungskosten dar, wenn sie nicht zum beabsichtigten Erfolg führen. Werbungskosten sind zwar nach dem sog. Abflussprinzip grundsätzlich nur in dem Jahr abziehbar, in dem sie geleistet wurden. Da es bei der Endbesteuerung aber erst mit der Ausübung der Option zum Lohnzufluss und damit zur Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endpreis der Aktien und den Aufwendungen des Arbeitnehmers kommt, sind die Aufwendungen ebenfalls erst im Zeitpunkt der Aktienüberlassung abziehbar. Nach Meinung des BFH gewährleistet nur diese veranlassungsbezogene Wertung die zutreffende Erfassung des Vorteils aus der Aktienüberlassung.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 3.5.2007, VI R 36/05