Rz. 406

Das Genossenschaftsgesetz schreibt vor, dass eine Genossenschaft mindestens zwei Vorstandsmitglieder haben muss (§ 24 Abs. 2 Satz 1 GenG). Eine Ausnahme besteht nur bei Genossenschaften, die nicht mehr als 20 Mitglieder haben (Kleinstgenossenschaften). In diesem Fall kann in der Satzung geregelt werden, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht (§ 24 Abs. 2 Satz 3 GenG). Die Möglichkeit, hier vom zwingenden Vier-Augen-Prinzip bei der Besetzung des Vorstands abweichen zu dürfen, wurde durch die Genossenschaftsreform 2006 eingeführt, um u. a. dadurch die Zugangsvoraussetzungen zur Rechtsform der Genossenschaft für kleinere Unternehmen zu erleichtern und deren Neugründungen zu fördern.[1]

 

Rz. 407

Das Gesetz lässt darüber hinaus ausdrücklich zu, dass die Satzung eine höhere Zahl als die gesetzliche Mindestzahl von zwei Vorstandsmitgliedern bestimmt (§ 24 Abs. 2 Satz 2 GenG). Hierfür kommen mehrere Alternativen in Betracht:[2]

  • Die Satzung kann eine feste höhere Zahl als die gesetzliche Mindestzahl vorschreiben ("Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.").
  • In der Satzung wird eine flexible höhere Mindestzahl bestimmt ("Der Vorstand besteht mindestens aus drei Mitgliedern.").
  • Die Satzung enthält eine Kombination von Mindest- und Höchstzahl ("Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern.")
 

Rz. 408

Die Mustersatzung empfiehlt eine flexible Mindestzahl, überlässt dabei aber der Genossenschaft aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls die Festlegung der konkreten Mindestzahl ("Der Vorstand besteht aus mindestens ____ Personen", § 21 Abs. 1 Satz 1 MS).

[1] Hillebrand/Keßler/Keßler, GenG, § 24 Rn. 4.
[2] Siehe u. a. Hillebrand/Keßler/Keßler, GenG, § 24 Rn. 3; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff, GenG, § 24 Rn. 14.

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