Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
Rz. 530
Durch eine Geschäftsordnung sind Regelungen der inneren Ordnung des Gremiums und Verfahrensfragen möglich. Darüber hinaus kann aber eine Geschäftsordnung des Vorstands Rechte und Pflichten im Verhältnis zur eG bzw. zu deren anderen Organen weder begründen noch ändern.
Rz. 531
Die Mustergeschäftsordnung für den Vorstand enthält – neben dem Verweis bzw. der Wiederholung von relevanten Vorschriften im Genossenschaftsgesetz und der Mustersatzung – u. a. eigenständige Regelungen bezüglich Geschäftsverteilung und Verantwortlichkeit sowie Sitzungen und Beschlussfassung.
Rz. 532
Anzahl der Sitzungen
Nach § 7 Abs. 1 GO-V hält der Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds Sitzungen ab.
Rz. 533
Einberufung der Sitzungen
Konkrete Regelungen zur Einberufung der Vorstandssitzungen, z. B. zu Form, Frist und Tagesordnung, enthält die Mustergeschäftsordnung nicht. Die entsprechende Planung und Vorbereitung der Sitzungen sollte unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Besonderheiten zwischen den beteiligten Vorstandsmitgliedern einvernehmlich erfolgen. Besondere Fristen und Formalien dürften in der Regel zumindest dann wohl nicht erforderlich sein, wenn der Vorstand nur aus hauptamtlichen Mitgliedern besteht und keine weiteren neben- und/oder ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder beteiligt werden müssen, die nicht regelmäßig in der Geschäftsstelle der Genossenschaft anwesend sind.
Rz. 534
Beschlussfähigkeit
Die konkrete Festlegung über die Beschlussfähigkeit des Vorstands bleibt nach der Mustersatzung der jeweiligen Genossenschaft vorbehalten ("Er [der Vorstand] ist mit ________ seiner Mitglieder beschlussfähig", § 22 Abs. 6 Satz 2 MS).
Rz. 535
Beschlussfassung
Die Mustergeschäftsordnung (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GO-V) sieht vor, dass die Beschlüsse des Vorstands mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt (§ 7 Abs. 2 Sätze 2, 3 GO-V).
Rz. 536
Alternative Formen der Beschlussfassung
Als Alternative zu der Einberufung von Vorstandssitzungen können nach der Mustergeschäftsordnung Vorstandsbeschlüsse auch wie folgt herbeigeführt werden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 GO-V):
- schriftlich oder
- im Wege von Fernkommunikationsmedien (beispielsweise per Telefon, E-Mail oder Videokonferenz).
Die alternativen Formen der Beschlussfassung kommen aber nur in Betracht, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht (§ 7 Abs. 3 Satz 2 GO-V).
Rz. 537
Protokollierung der Beschlüsse
Niederschriften über die Beschlüsse sind von allen bei der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Dies gilt für Sitzungen, in denen kein Beschluss gefasst worden ist, entsprechend. Die Vollständigkeit und Verfügbarkeit der Niederschriften ist sicherzustellen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 5 GO-V).
Rz. 537a
Die Niederschriften sind den anderen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben und die Kenntnisnahme ist durch Unterschrift bestätigen zu lassen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 GO-V).
Rz. 537b
Die Niederschrift über die Beschlüsse muss enthalten (§ 7 Abs. 4 Satz 4 GO-V):
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit
- die Art der Beschlussfassung
- das Abstimmungsergebnis
- im Fall der schriftlichen oder im Wege von Fernkommunikationsmedien erfolgten Beschlussfassung die Feststellung, dass niemand diesem Verfahren widersprochen hat
Rz. 538
Zustimmungsbedürftige Beschlüsse
Beschlüsse über die Vornahmen von Rechtsgeschäften, die nach Gesetz oder Satzung der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen, sind dem Aufsichtsrat zuzuleiten. Sie dürfen erst ausgeführt werden, wenn dessen Zustimmung vorliegt (§ 7 Abs. 5 GO-V).
Die Verlobte eines Vorstandsmitglieds möchte eine Genossenschaftswohnung nutzen. Der Beschluss des Vorstands, der Verlobten die Genossenschaftswohnung zur Nutzung zu überlassen und den entsprechenden Dauernutzungsvertrag abzuschließen, ist dem Aufsichtsrat zur notwendigen Einholung der Zustimmung zum Vertragsabschluss zuzuleiten.
Rz. 539
Befangenheit von Vorstandsmitgliedern
Vorstandsmitglieder, die bei einem Beratungsgegenstand persönlich oder wirtschaftlich beteiligt sind, dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung über diesen Gegenstand nicht mitwirken (§ 7 Abs. 6 GO-V).
Die Vorstandsmitglieder wollen im Rahmen eines Bauvorhabens einen Auftrag an eine GmbH vergeben. Die Ehefrau eines Vorstandsmitglieds ist Gesellschafterin der GmbH. Dieses Vorstandsmitglied darf daher bei der Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe des Auftrags nicht mitwirken.
Rz. 540
Fehlerhafte Beschlüsse des Vorstands
Beschlüsse des Vorstands können fehlerhaft sein, weil sie gegen die Satzung oder andere Rechtsvorschriften verstoßen. So kann bei der Beschlussfassung des Gremiums nicht die erforderliche Zahl von Vorstandsmitgliedern vorhanden gewesen (Beschlussunfähigkeit) oder die erforderliche Mehrheit für einen Beschlus...