Rz. 557
Die Vorstandsmitglieder müssen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer eG anwenden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 GenG).
Rz. 558
Die Sorgfaltspflicht des § 34 Abs. 1 Satz 1 GenG als Maßstab jeder vorzunehmenden Einzelfallprüfung ist objektiv (objektiver Sorgfaltsmaßstab). Konkret bedeutet dies, dass festgestellt werden muss, wie der typische Geschäftsleiter einer eG handeln muss, um seine Pflichten ordentlich und gewissenhaft zu erfüllen.[1] Entscheidend sind daher nicht die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse des betroffenen Mitglieds des Vorstands. Es kommt vielmehr darauf an, welche Fähigkeiten im Hinblick auf die Größe, den Geschäftszweig sowie die personelle und finanzielle Ausstattung der Genossenschaft angesichts der übernommenen Aufgabe zu verlangen sind.[2]
Rz. 559
Auch die Haftung von Vorstandsmitgliedern setzt ein persönliches Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) voraus, obwohl dies in § 34 GenG nicht ausdrücklich erwähnt ist. Vielmehr wird das Verschulden beim Vorliegen einer objektiven Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des betreffenden Vorstandsmitglieds vermutet. Dies wird durch die Beweislastregel[3] nach § 34 Abs. 2 Satz 2 GenG deutlich.[4]
Rz. 560
Jedes Vorstandsmitglied muss sich über seine Pflichten informieren und insbesondere Kenntnis von den sich aus Gesetz, Satzung und den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat ergebenden wesentlichen Vorschriften haben. Liegen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten[5] nicht vor, erfüllt das Vorstandsmitglied damit bereits ein Verschulden aufgrund der Übernahme (sog. "haftungsbegründendes Übernahmeverschulden") oder aufgrund der Beibehaltung des Amtes ohne notwendige Fortbildung.[6] Unkenntnis schützt also auch ein Vorstandsmitglied nicht.
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