Die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Neuverhandlung und Entscheidung an das KG Berlin zurück.
In seiner Urteilsbegründung hat der BGH zunächst darauf hingewiesen, dass nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. der Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet war, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung geleistet wurden.
§ 64 GmbHG n.F.
Die aktuelle Fassung des § 64 GmbHG wurde um die Regelung ergänzt, dass die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter die gleiche Verpflichtung trifft, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dass dies – ebenso wie bereits bei Zahlungen an Dritte – auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nicht erkennbar war.
Die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht des Geschäftsführers lagen nach dem Sachverhalt, den der BGH als Revisionsinstanz zu unterstellen hatte, vor. Weil das KG Berlin offen gelassen hatte, ob die GmbH Ende 2003 überschuldet war, hatte der BGH für das Revisionsverfahren entsprechend dem Vortrag des Insolvenzverwalters als Kläger davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt Insolvenzreife unter dem Gesichtspunkt der Überschuldung bestand. Mit dem Eintritt der Insolvenzreife begann das aus § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. folgende Zahlungsverbot. Auf eine Feststellung der Überschuldung durch den Geschäftsführer kam es nach der Rechtsprechung des BGH ungeachtet der scheinbar abweichenden Formulierung des Gesetzes nicht an.
Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. Verschulden voraussetzt, wofür bereits einfache Fahrlässigkeit genüge. Maßstab sei dafür die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG a.F.). Auf die individuellen Fähigkeiten des in Anspruch genommenen Geschäftsführers komme es dagegen nicht an; mangelnde Sachkenntnis entschuldigt ihn nicht.
Zu Lasten eines Geschäftsführers, der nach Eintritt der Insolvenzreife der GmbH Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leistet, wird nach Auffassung des BGH vermutet, dass er dabei schuldhaft gehandelt hat, nämlich nicht mit der von einem Vertretungsorgan einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu fordernden Sorgfalt. Als Ausgangspunkt des subjektiven Tatbestands des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. reiche schon die Erkennbarkeit der Insolvenzreife aus, wobei die Erkennbarkeit als Teil des Verschuldens vermutet werde.
Der BGH hat weiter zur Begründung seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass von dem Geschäftsführer einer GmbH erwartet wird, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Hierzu gehört danach insbesondere die Prüfung der Insolvenzreife. Bei Anzeichen einer Krise hat er sich demnach durch Aufstellung eines Vermögensstatus einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Der Geschäftsführer handelt nach Auffassung des Gerichts fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die Kenntnisse verschafft, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss. Sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, muss er sich ggf. fachkundig beraten lassen.
Ob der Geschäftsführer seiner Pflicht zur laufenden Beobachtung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und näheren Überprüfung im Falle krisenhafter Anzeichen hinreichend nachgekommen ist, kann nach dem Urteil des BGH nur unter umfassender Berücksichtigung der für die Gesellschaft wirtschaftlich relevanten Umstände beurteilt werden, die dem Geschäftsführer bekannt waren oder bekannt sein mussten. Dem Geschäftsführer, der die Vermutung schuldhaften Verhaltens zu widerlegen hat, obliege es, die Gründe vorzutragen und zu erläutern, die ihn gehindert haben, eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife der Gesellschaft zu erkennen. Bei der Bewertung dieses Vorbringens sei zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer einer GmbH für eine Organisation sorgen muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht.
Im Hinblick auf die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht hat der BGH abschließend noch ausgeführt, dass ggf. die Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO in Betracht kommen kann. Danach ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Dafür reiche ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reiche für eine Zahlungseinstellung aus, auch wenn noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Sogar die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit könne eine ...