Leitsatz

Die Übernahme von ausgedienten Strahlenquellen durch einen inländischen Unternehmer im Ausland kann im Verhältnis zu den in diesem Zusammenhang er­brachten weiteren Leistungen als Hauptleistung anzusehen sein, die der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. Der Ausbau und die Übernahme von Strahlenquellen ist keine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen und gehört auch nicht zu den im Rahmen des Ingenieurberufs gewöhnlich erbrachten Tätigkeiten.

 

Sachverhalt

Das deutsche Recyclingunternehmen übernahme radioaktive Stoffe von ihren Kunden (Universitäten, Kliniken und Laboratorien) im Ausland und verwertete sie im Inland. Zu den mit ihren Auftraggebern vereinbarten Leistungen gehörte im Wesentlichen die Einholung von Genehmigungen, das Bereitstellen eines Spezialcontainers, der Ausbau und die Umladung der Strahlenquellen in den Container, der Abtransport des Containers aus dem Bestrahlungsraum, die sog. Freimessung sowie Transportleistungen (Gefahrguttransport einschließlich Versicherungen) im Aus- und Inland.

Nach Auffassung des BFH unterliegen die Leistungen der deutschen Umsatzsteuer; dies führt zur Kostenbelastung der Entsorgung, da es sich nicht um vorsteuerabzugsberechtigte Auftraggeber handelte. Die Leistungen der Steuerpflichtigen sind als Einheit anzusehen, deren Hauptzweck in der Übernahme der ausgedienten Strahlenquellen liege. Es handelt sich hier auch nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG a.F. bzw. auch nicht um eine Tätigkeiten im Rahmen des Ingenieurberufs (ggf. wäre der Leistungsort im Ausland gewesen). Deshalb bestimmt sich der Leistungsort nach dem Grundsatz des § 3a Abs. 1 UStG nach dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Im Urteilsfall unterliegen daher die Leistungen der deutschen Umsatzsteuer.

 

Hinweis

Die Leistungen unterliegen ab 1.1.2010 evtl. nicht mehr der deutschen Umsatzsteuer, wenn sie an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, erbracht werden (§ 3a Abs. 2 UStG).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 13.1.2011, V R 63/09.

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