Leitsatz
Betriebliche Pensionsverpflichtungen aufgrund einer sog. Direktzusage, welche beim Veräußerer den steuerlichen Rückstellungsbeschränkungen nach § 6a EStG unterworfen sind, sind bei demjenigen Erwerber, der die Verbindlichkeit im Zuge eines Betriebserwerbs übernommen hat, nicht mit dem besonderen Teilwert nach § 6a Abs. 3 EStG, sondern als ungewisse Verbindlichkeit auszuweisen und von ihm ‐ auch an den nachfolgenden Bilanzstichtagen ‐ ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit ihren Anschaffungskosten oder ihrem höheren Teilwert zu bewerten.
Sachverhalt
Die X-GmbH erwarb von der P‐GmbH zum Übertragungsstichtag 1.11.1999 einen Betrieb zur Fertigung von Arzneimitteln und führte diesen fort. Dem Fertigungsbetrieb waren 81 Arbeitnehmer der P‐GmbH zuzuordnen. Die Vertragspartner gingen davon aus, dass die Arbeitsverhältnisse mit diesen Arbeitnehmern gem. § 613a BGB auf die X-GmbH übergingen. Diese übernahm hierbei die aufgrund von Pensionszusagen der P‐GmbH bestehenden Pensionsverpflichtungen. Diese Verpflichtungen bewerteten die Vertragsparteien auf den Übertragungsstichtag unter Berücksichtigung eines Abzinsungszinssatzes von 6 % mit 1,6 Mio EUR, welche die P‐GmbH der X-GmbH durch Kaufpreisverrechnung zu erstatten hatte. Streitig ist u.a. die Bewertung der Pensionsrückstellung nach der entgeltlichen Übertragung der der Rückstellung zugrunde liegenden Pensionsverpflichtungen im Rahmen des Betriebserwerbs.
Der BFH führt aus, dass der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung von Anschaffungsvorgängen auch auf übernommene Passivpositionen und hierbei unabhängig davon Anwendung findet, ob der Ausweis dieser Passivpositionen in der Steuerbilanz einem – von der Handelsbilanz abweichenden – Ausweisverbot ausgesetzt ist. Das gilt auch für die durch § 6a Abs. 3 EStG sondergesetzlich vorgegebene Teilwertberechnung von Pensionsanwartschaften. Solche Anwartschaften sind in der Handelsbilanz mit dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten, abgezinsten Erfüllungsbeträgen zu bewerten und folglich, wenn sie von dem Betriebsübernehmer im Zuge des Unternehmenskaufs auf der Grundlage dieser Werte "angeschafft" werden, ebenfalls mit den tatsächlichen Verpflichtungswerten als ihren Anschaffungskosten auszuweisen. Die Bedeutung des Teilwerts nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 EStG beschränkt sich fortan auf die kontinuierlichen Zuführungen, mittels derer die Anwartschaften bis zum Leistungsfall vom Zusagenden ausfinanziert werden und ihre Deckung sichergestellt wird.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 12.12.2012, I R 69/11.