Leitsatz
Für die Verpflichtung eines Kfz-Händlers, verkaufte Kfz auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen, ist eine Verbindlichkeit i.H.d. dafür vereinnahmten – ggf. zu schätzenden – Entgelts auszuweisen (Anschluss an BFH-Urteil v. 11.10.2007, IV R 52/04, BFH/NV 2008 S. 437).
Sachverhalt
Eine GmbH verkaufte Kfz an Autovermieter und verpflichtete sich zum späteren Rückkauf zu vorab festgelegten Preisen. Verzichtete ein Käufer auf das Rückgaberecht, hatte die GmbH u.U. einen "No-return-Bonus" zu zahlen. Der Rahmenvertrag mit der X-Vermietung sah vor, dass die GmbH beim Erwerb von Fahrzeugen ohne bzw. mit Rückkaufverpflichtung einen Rabatt von 22 % bzw. 18 % auf den Listenpreis gewährte. Je nach Modell waren die Kfz für 67,5 % bis 71 % des Listenpreises zurückzunehmen. Bei einer Haltedauer von mehr als 4 Monaten sank der Rückkaufpreis um 0,5 % je weiteren Monat; nach 6 Monaten erlosch die Rückkaufverpflichtung.
Per 31.12.1998 passivierte die GmbH eine Rückstellung für Ertragsminderungen aus Fahrzeugrücknahmeverpflichtungen, die sie anhand der erwarteten "No-return-Boni" und der Marktwerte der Kfz bewertete. Im Folgejahr musste sie 5.959 Fahrzeuge zurücknehmen, was zu Verlusten i.H.d. Differenz zwischen garantierten Ankaufs- und tatsächlichen Verkaufspreisen führte. Anders als das Finanzamt erkannten FG und BFH die Rückstellung an.
Entscheidung
Verkauf und Rückkaufsoption sind rechtlich wie wirtschaftlich zweierlei und entsprechend bilanziell abzubilden. Mit dem Verkauf ist das wirtschaftliche Eigentum an den Kfz rechtlich wie wirtschaftlich auf den Käufer übergegangen. Von einer bloßen Nutzungsüberlassung kann keine Rede sein. Gegen die vom FG vorgenommene Schätzung des Kaufpreisanteils, der auf das Rückkaufsrecht entfiel, lässt sich revisionsrechtlich nichts Durchschlagendes vorbringen.
Kommentar
Praxishinweis
Der I. Senat folgt damit dem IV. Senat, auf dessen Entscheidung das BMF mit einem – nun kaum noch haltbaren – Nichtanwendungserlass reagiert hatte. Fraglich bleibt die Bewertung der Rückkaufsoption:
- Der BFH folgt der tatrichterlichen Schätzung: Die Verbindlichkeit ist mit den Anschaffungskosten oder dem höheren Teilwert zu bewerten. Entsteht die Verbindlichkeit in ursächlichem Zusammenhang mit dem Zufluss eines Ertrags, wird der den Anschaffungs"kosten" entsprechende Wert durch den Anschaffungs"ertrag", also die vereinnahmte Optionsprämie, bestimmt.
- Insoweit ist das FG davon ausgegangen, dass sich die Autovermieter die Einräumung der für sie vorteilhaften Option etwas hätten kosten lassen; sie wurde von der GmbH nicht unentgeltlich gewährt. Auf dieser Basis hat das FG geschätzt, dass nach den Verhältnissen des Streitfalls 4 % des Listenpreises aus den Neuwagenverkäufen an Großkunden auf die Option entfielen und bei einer durchschnittlichen Laufzeit von 6 Monaten je Vertrag etwa die Hälfte der Verträge zum Jahresende noch nicht abgewickelt war.
Link zur Entscheidung
BFH, 17.11.2010, I R 83/09.