Leitsatz (amtlich)
Wird Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erhoben, ist die pauschale Lohnsteuer Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.
Sachverhalt
Der Kläger ist als Rechtsanwalt selbständig tätig. Abweichend von seiner Lohnsteuer-Anmeldung 1996, die ausschließlich nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerte Arbeitslöhne von Teilzeitbeschäftigten betrifft, setzte das Finanzamt ausgehend von einer pauschalen Lohnsteuer von 1 045 DM den Solidaritätszuschlag auf 78,37 DM fest. Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags mit der Begründung, dass die Erhebungsgrenzen des § 3 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 SolZG 1995 und § 51a Abs. 2a EStG nicht erreicht seien. Die Erhebungsgrenzen seien auch im Lohnsteuer-Pauschalierungsverfahren zu beachten. Die anderweitige Handhabung durch das Finanzamt verstoße gegen den Gleichheitssatz. Das FG gab der Klage statt. Auf die Revision hob der BFH die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 1 SolZG 1995 wird zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben. Abgabepflichtig sind u.a. natürliche Personen, die nach § 1 EStG einkommensteuerpflichtig sind. Nach § 4 Satz 1 SolZG 1995 beträgt der Solidaritätszuschlag im Streitjahr 1996 7,5 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SolZG 1995 vorbehaltlich des § 3 Abs. 3-5 SolZG 1995 die Lohnsteuer.
Zur Lohnsteuer i.S. dieser Vorschrift gehört auch die pauschale Lohnsteuer. Bei der pauschalen Lohnsteuer stellt diese ungekürzt die Bemessungsgrundlage dar, weil für sie in § 3 Abs. 3-5 SolZG 1995 keine Ausnahmen vorgesehen sind. Insbesondere ist § 3 Abs. 3 SolZG nicht einschlägig. Vielmehr ist der Tatsache, dass der Lohnsteuerabzug in Abs. 4 und der Lohnsteuer-Jahresausgleich in Abs. 5 gesondert geregelt sind, zu entnehmen, dass § 3 Abs. 3 SolZG nur die zu veranlagenden Steuerpflichtigen betrifft. Bei diesen wird der Solidaritätszuschlag nur erhoben, wenn die Bemessungsgrundlage bei Anwendung der Splittingtabelle 2 664 DM und bei Anwendung der Grundtabelle 1 332 DM übersteigt. Eine andere Bedeutung kommt dem Wortlaut "in anderen Fällen" in § 3 Abs. 3 Nr. 2 SolZG 1995 nicht zu.
Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Dieser hat bereits entschieden, dass der für die Pauschalierung nach § 40a EStG maßgebliche Arbeitslohn z.B. nicht um den - früheren - Weihnachtsfreibetrag und Arbeitnehmer-Freibetrag zu kürzen war. Eine Berücksichtigung solcher Freibeträge, die in ihrer Wirkung der Nullzone beim Solidaritätszuschlag ähnlich sind, würde mit der pauschalierten Lohnsteuererhebung des § 40a EStG auch nicht im Einklang stehen. Allein der gezahlte Arbeitslohn ohne irgendwelche in der Person des Arbeitnehmers liegende Kürzungsgründe - im Streitfall die Berücksichtigung sozialer Komponenten - soll der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden.
Der Gesetzgeber hat die hier vertretene Auslegung durch die Änderung des Obersatzes in § 3 Abs. 3 SolZG durch das Gesetz zur Senkung des Solidaritätszuschlags vom 21.11.1997 bestätigt.
Link zur Entscheidung
BFH vom 1.3.2002 – VI R 171/98