Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
Pauschale Zuschläge können nach § 3b EStG steuerfrei sein, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden. Der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsleistungen kann nicht durch eine Modellrechnung ersetzt werden.
Problematik
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind steuerfrei, soweit sie neben dem Grundlohn für tatsächlich geleistete Arbeit zu den nach dem Gesetz begünstigten Zeiten gezahlt werden. Die Finanzverwaltung verlangt deshalb seit jeher, dass die tatsächlich geleistete Arbeit grundsätzlich im Einzelfall nachgewiesen wird.
Entscheidung des BFH
Der BFH teilt die Auffassung der Finanzverwaltung. Nach Ansicht des Gerichts kann der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsstunden während der begünstigten Zeiträume nicht nach § 162 AO geschätzt werden, zumal die Modellrechnung des Klägers im Urteilsfall, die sich das Finanzgericht zu Eigen gemacht hatte, nicht den Schluss rechtfertigte, dass Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit tatsächlich erbracht wurde.
Konsequenzen für die Praxis
Über die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist ein Einzelnachweis zu führen. Die Finanzverwaltung verlangt regelmäßig Angaben über den Arbeitstag (Datum), die geleisteten Arbeitsstunden und bei Nachtarbeit die genaue Arbeitszeit. In welcher Form diese Angaben festgehalten werden, bleibt dem Arbeitgeber überlassen. Werden eine einheitliche Vergütung für den Grundlohn und die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit – ggf. unter Einbeziehung der Mehrarbeit und Überarbeit – gezahlt, weil Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit in einem Betrieb üblicherweise verrichtet wird, und werden deshalb die sonntags, feiertags oder nachts tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nicht aufgezeichnet, dürfen die in der einheitlichen Vergütung enthaltenen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht steuerfrei belassen werden.
Wegen der Bindung der Steuerfreiheit an tatsächlich geleistete Arbeit zu begünstigten Zeiten sind Zuschläge mit festen Monatsbeträgen pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden grundsätzlich nicht steuerfrei. Pauschale Zuschläge können jedoch ausnahmsweise begünstigt sein, wenn sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass tatsächlich eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden zu begünstigten Zeiten jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 25.5.2005, IX R 72/02, NWB-Eilnachrichten 2005 Fach 1 S. 275