Leitsatz (amtlich)

Der Betreiber eines Sportzentrums, der den Besuchern gegen Pauschalentgelt nicht nur die Möglichkeit eröffnet, die Anlagen im Sportzentrum zu benutzen, sondern auch die Nutzung einer Sauna gestattet, erbringt eine Leistung eigener Art. Diese ist nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1993 (Verabreichung von Heilbädern) begünstigt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer GbR, die in den Streitjahren 1994 und 1995 eine sog. Freizeit-Sport-Fitness-Anlage betrieb. Dazu gehörten im sog. Trockenbereich neben einem Fitnessraum mit Kraftgeräten eine Halle mit Kraftgeräten, ein Gymnastikraum, ein Kinderspielraum und Solarien und im sog. Nassbereich eine Sauna mit Kaltwasserraum sowie ein Ruhe- und Aufenthaltsraum. Die Bereiche wurden durch Umkleideräume, Duschen und Toiletten getrennt. Die Anlagen der GbR standen überwiegend ihren als Vereinsmitgliedern bezeichneten Kunden zur Verfügung. Diese konnten wählen, ob sie ausschließlich den Fitness- und Gymnastikbereich oder nur den Saunabereich oder ob sie beide Bereiche benutzen wollten. Die Mitglieder, die sowohl den Fitness- als auch den Saunabereich benutzen wollten, zahlten neben einer Aufnahmegebühr einen Monatsbeitrag von 79 DM bei einem Jahresabonnement bzw. bei einem Halbjahresabonnement einen Monatsbeitrag von 99 DM an die GbR. Diese teilte den Beitrag zur Hälfte auf die Nutzung des Trocken- und des Nassbereichs auf. Abweichend von den US t-Erklärungen der GbR für die Streitjahre besteuerte das Finanzamt die Entgelte, die Mitglieder für die Nutzung sowohl des Fitness- als auch des Saunabereichs entrichtet hatten, insgesamt mit dem allgemeinen Steuersatz. Dagegen setzte das FG die jeweilige USt antragsgemäß herab[1]. Die Revision hatte Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Die GbR hat durch die Zulassung von Mitgliedern zur Benutzung sowohl des Fitness- als auch des Saunabereichs Leistungen erbracht, die dem allgemeinen Steuersatz[2] unterliegen. Mit den bezeichneten Leistungen erfüllte die GbR nicht die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1993. Danach ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern[3]. Der Senat hat zu dieser Vorschrift entschieden, dass der Betreiber eines Sportzentrums, der sog. Klubmitgliedern neben einer Sauna noch weitere nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1993 erfasste Einrichtungen und Leistungen gegen ein monatliches Pauschalentgelt unabhängig von der wirklichen Inanspruchnahme zur Verfügung stellt, keine Heilbäder verabreicht[4]. Mit einer solchen Leistung wendet der Betreiber dem Empfänger das Recht zu, die Einrichtungen und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten in der Gesamtheit in Anspruch zu nehmen. Die insoweit einheitliche Leistung überschreitet den in § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG 1993 gesetzten Rahmen. Dies geschieht auch in den Streitfällen.

Diese einheitliche Leistung in Form der Nutzung einer Gesamtanlage mit Trocken- und Nassbereich kann auch nicht durch eine getrennte Aufzeichnung ihrer Bestandteile oder durch die kalkulatorische Aufspaltung des Entgelts auf die Leistungsbestandteile wieder in mehrere einzelne Leistungen zerlegt werden, die z.T. die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG 1993 erfüllen würden. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der einheitlichen Leistung durch Einräumung der Nutzung sämtlicher Bereiche der Klägerin wird nicht dadurch geändert, dass einzelne Leistungsempfänger nur den Saunabereich benutzen.

Es braucht deshalb auch nicht vertieft zu werden, ob Leistungen durch Zulassung zur Benutzung einer Sauna in einer Freizeit-Sport-Fitness-Anlage überhaupt die Voraussetzungen erfüllen, unter denen "Heilbäder verabreicht" werden und ob insoweit "Thermalbehandlungen" i.S. des Art. 12 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. A Unter-abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG in der in den Streitjahren geltenden Fassung i.V.m. Anlage H Nr. 16 vorliegen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.09.2000, V R 14, 15/99

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