Leitsatz
Die Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a Abs. 3 EStG ist auch dann zulässig, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft, die Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG betreibt, nur wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärbetheorie) als Gewerbebetrieb gilt.
Sachverhalt
Streitig ist, ob die besondere Lohnsteuer-Pauschalierung für Löhne an Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft bei einem von einer GbR betriebenen Weingut zulässig war, das daneben – gemessen am Gesamtumsatz – gewerbliche Umsätze von weniger als 10 % erzielt. Die zuvor insgesamt als land- und forstwirtschaftlich behandelten Einkünfte der GbR wurden aufgrund der Abfärbetheorie in bestandskräftigen Feststellungsbescheiden als solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Deswegen ließ das Finanzamt die Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 EStG nicht mehr zu und erhob per Nachforderungsbescheid die Differenz zum weniger günstigen Pauschsteuersatz nach § 40a Abs. 2 EStG. Die dagegen angestrengte Klage hatte keinen Erfolg. Auf die Revision hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zurück.
Entscheidung
Ein seinem Charakter nach land- und forstwirtschaftlicher Betrieb i.S. von § 13 Abs. 1 EStG behält die Befugnis, Aushilfskräfte mit dem besonderen Pauschsteuersatz des § 40a Abs. 3 EStG zu erfassen auch dann, wenn er nur wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt, wie dies hier wegen der durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bewirkten Umqualifizierung der Einkünfte der Fall ist. Denn diese ertragsteuerliche Umqualifizierung lässt die Einordnung als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unberührt. Das ist nur anders, wenn der Betrieb kraft Tätigkeit aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ausscheidet, etwa als Weingut infolge erheblichen Zukaufs nicht mehr in den Tätigkeitsbereich des § 13 Abs. 1 EStG fällt und einheitlich als Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist. Vergleichbare tatsächliche Verhältnisse sind hier aber nicht festgestellt worden. Diese auf den Betriebsinhalt und nicht auf die Rechtsform abstellende Betrachtungsweise gewährleistet hinsichtlich der Pauschalierungsbefugnis eine Gleichbehandlung mit Einzelunternehmern und Kapitalgesellschaften.
Praxishinweis
Der BFH hat die Sache zurückverwiesen, weil noch Feststellungen zu den übrigen Pauschalierungsvoraussetzungen getroffen werden müssen. Zu klären ist beispielsweise, ob die Arbeitnehmer Aushilfen oder Fachkräfte waren bzw. ob die Löhne für typische land- und forstwirtschaftliche, saisonale oder andere, etwa ganzjährig anfallende Arbeiten gezahlt wurden. Zu diesen Fragenkomplexen sind die Revisionen VI R 77/02, VI R 59/03 und VI R 60/03 anhängig, die zur Entscheidung anstehen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 14.09.2005, VI R 89/98