Leitsatz (amtlich)
Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten der nichtehelichen Lebensgefährtin des Geschäftsführers beinhaltet, so sind die Zuführungen zu der entsprechenden Pensionsrückstellung nicht notwendig vGA. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Zusage der Hinterbliebenenversorgung durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch das Anstellungsverhältnis veranlasst ist.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine 1946 gegründete GmbH, deren Gesellschaftsanteile in den Streitjahren (1992 bis 1994) von J.G. zu 48 % und K.G. zu 52 % gehalten wurden. Beide waren zugleich Geschäftsführer der Klägerin. 1983 hatte die Klägerin ihren Geschäftsführern Pensionszusagen erteilt, nach denen jeder von beiden ein Ruhegeld von 75 % der Bezüge erhalten sollte, die er während der letzten drei Jahre vor Erwerb des Pensionsanspruchs durchschnittlich bezogen hatte. Die Zusage an J.G. enthielt zugleich eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten seiner Ehefrau. 1989 wurde die Pensionszusage zugunsten des K.G. neu gefasst und um eine Hinterbliebenenversorgung für seine langjährige Lebensgefährtin A erweitert. Die Hinterbliebenenpension sollte sich auf 2/3 des K.G. zustehenden Ruhegeldes belaufen. Die Klägerin bildete in ihren Bilanzen Pensionsrückstellungen, in die sie seit 1989 die Verpflichtung zugunsten der A einbezog. Das Finanzamt behandelte die Versorgungszusage zugunsten von A als verdeckte Gewinnausschüttung. Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt. Die Revision blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ist, dass die streitige Pensionsverpflichtung nicht durch das Dienstverhältnis zwischen der Klägerin und K.G., sondern durch dessen Gesellschafterstellung veranlasst wäre. Das Finanzamt meint, dass eine Pensionszusage immer dann im Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei, wenn und soweit sie sich auf die Versorgung eines nichtehelichen Lebensgefährten des Geschäftsführers beziehe. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Mit der Zusage einer Hinterbliebenenversorgung nimmt der Arbeitgeber auf das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers Rücksicht, ihm nahestehende und von ihm unterhaltene Personen über seinen Tod hinaus wirtschaftlich abzusichern. Ein solches Interesse kann der Arbeitnehmer nicht nur dort haben, wo es um die Versorgung von Personen geht, die ihm gegenüber zivilrechtliche Unterhaltsansprüche haben. Vielmehr kann ihm ebenso an der Absicherung einer Person gelegen sein, die aus anderen Gründen berechtigterweise auf seine fortdauernde Unterstützung vertraut. Diese Situation kann namentlich bei Bestehen einer langjährigen Lebensgemeinschaft gegeben sein, aus der heraus der eine Partner sich moralisch verpflichtet fühlen kann, den anderen über den Tod hinaus zu versorgen. Eine Versorgungszusage, die einem solchen Interesse Rechnung trägt, ist steuerlich nach denselben Grundsätzen zu behandeln wie diejenige gegenüber einem unterhaltsberechtigten Angehörigen des Arbeitnehmers. Für eine grundlegend unterschiedliche Behandlung beider Gestaltungen besteht keine Veranlassung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung und des Beamtenrechts kein Versorgungsanspruch des nichtehelichen Lebensgefährten besteht.
Die Klägerin weist im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die mit K.G. getroffene Vereinbarung im wirtschaftlichen Ergebnis eine Gleichstellung der Versorgungssituationen von K.G. einerseits und des Mitgeschäftsführers J.G. andererseits bewirkte.
Der Senat vermag auch nicht der Argumentation des Finanzamts zu folgen, dass Art. 3 Abs. 1 GG es gebiete, Versorgungszusagen zugunsten von Witwen und Waisen einerseits und von nichtehelichen Lebenspartnern andererseits unterschiedlich zu behandeln.
Danach ist die Veranlassung der Zusage jeweils im Einzelfall zu prüfen. Diese Prüfung hat das FG im Streitfall vorgenommen. Es hat hierbei insbesondere darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Zusageerteilung die Beziehung zwischen K.G. und seiner Lebensgefährtin bereits 20 Jahre lang bestand und die Ehefrau des Mitgeschäftsführers der Klägerin zuvor in gleicher Weise abgesichert worden war. Hieraus hat es ohne Rechtsfehler geschlossen, dass die Klägerin einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter sonst vergleichbaren Umständen ebenfalls eine Hinterbliebenenversorgung zugunsten der Lebensgefährtin zugesagt hätte. Damit hält die hier zu beurteilende Zusage in diesem Punkt dem erforderlichen Fremdvergleich stand.
Link zur Entscheidung
BFH vom 29.11.2000 – I R 90/99