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Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung

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Leitsätze (amtlich)

  1. Sagt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Alters-und/oder eine Invaliditätsversorgung zu, so ist diese Zusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage nicht finanzierbar ist. In diesem Fall stellen die Zuführungen zu der zu bildenden Pensionsrückstellung vGA dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 20.12.2000, IR 15/00, INF 2001, S. 412).
  2. Eine Versorgungszusage ist nicht finanzierbar, wenn die Passivierung des Barwerts der Pensionsverpflichtung zu einer Überschuldung der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde.
  3. Auch bei der Beurteilung der Finanzierbarkeit einer im Invaliditätsfall eintretenden Versorgungsverpflichtung ist nur deren im Zusagezeitpunkt gegebener versicherungsmathematischer Barwert (§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EStG) anzusetzen. Es ist nicht von demjenigen Wert auszugehen, der sich bei einem alsbaldigen Eintritt des Versorgungsfalls ergeben würde (Bestätigung des Senatsurteils in INF 2001, S. 412).
  4. Ist eine Versorgungsverpflichtung in ihrer Gesamtheit nicht finanzierbar, so ist im allgemeinen davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter statt der unfinanzierbaren eine finanzierbare Verpflichtung eingegangen wäre.
 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine 1989 gegründete GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der 1955 geborene K ist. Die Klägerin erzielte in den Jahren 1989 und 1990 Verluste, in der Folgezeit aber steigende Gewinne. Am 1.1.1994 erhielt K eine Pensionszusage über eine lebenslange Altersrente von 6 000 DM monatlich. Die Rente sollte bei Ausscheiden aus dem Dienst der Klägerin nach dem 65. Lebensjahr gezahlt werden. Im Fall der Invalidität sollte K eine Invalidenrente von ebenfalls 6 000 ...

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