Leitsatz

Wird ein als Personalberater tätiger Diplom-Kaufmann dafür honoriert, dass er seinen Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu besetzende Stelle vermittelt, übt er insoweit eine gewerbliche und nicht eine freiberufliche Tätigkeit aus.

 

Sachverhalt

Der Diplom-Kaufmann erklärte Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Seine Aufgabe war die Vermittlung qualifizierter Arbeitnehmer an seine Auftraggeber. Er erstellte dafür Anforderungsprofile für zu besetzende Stellen, knüpfte Kontakte, beurteilte Bewerbungsunterlagen, führte Bewerbungsgespräche und stellte den Auftraggebern geeignete Kandidaten zur Auswahl vor. Das Finanzamt sah die Tätigkeit insgesamt als gewerblich an und erließ Gewerbesteuermessbescheide. Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte insoweit keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Auch der BFH verneint eine freiberufliche Natur der im Streitfall zu beurteilenden Personalberatertätigkeit, die im Wesentlichen auf die Vermittlung von Personal gerichtet ist und durch ein Erfolgshonorar entgolten wird. Für die Zuordnung zum Beruf eines beratenden Volks- oder Betriebswirts[1] fehlt die Voraussetzung, dass sich die Tätigkeit auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaft erstreckenmuss[2]. Denn prägend für die streitige Tätigkeit ist nicht die Beratung, sondern die Vermittlung von Personal, die nicht typisch für einen beratenden Betriebswirt, sondern für eine – gewerbliche – Maklertätigkeit ist[3]. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige im Übrigen die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines sog. Katalogberufs i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt[4].

 

Praxishinweis

Die Entscheidung entspricht der ständigen BFH-Rechtsprechung, nach der maklerähnliche Tätigkeiten auch bei im Übrigen ausgeübter selbständiger Arbeit als gewerblich zu qualifizieren sind[5]. Solche Tätigkeiten sind auch, soweit sie eine psychologische Beratung, Rechtsfragen oder die Marktforschung (Analyse des Arbeitsmarktes für Führungskräfte) umfassen, nicht dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts zuzurechnen[6].

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.09.2002, IV R 70/00

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