Leitsatz

  1. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt für den Leistungsaustausch einen unmittelbaren, nicht aber einen inneren (synallagmatischen) Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus. Dies gilt auch für Tausch und tauschähnliche Umsätze (§ 3 Abs. 12 UStG).
  2. Ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe liegt auch dann vor, wenn eine Gesellschaft auf schuldrechtlicher Grundlage an ihre beiden Gesellschafter Leistungen gegen Entgelt erbringt und ihr die beiden Gesellschafter in unmittelbarem Zusammenhang hiermit auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage Personal zur Verfügung stellen.
  3. Um eine Beistellung anstelle eines tauschähnlichen Umsatzes handelt es sich nur, wenn das vom jeweiligen Gesellschafter überlassene Personal ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung an den jeweiligen Gesellschafter verwendet wird.
 

Sachverhalt

Eine von Banken gegründete KG erbrachte auf Kostendeckungsbasis Dienstleistungen an ihre Gesellschafter. Die KG sollte "für die anfallenden Tätigkeiten ausreichend … qualifiziertes Personal" einsetzen. Laut Gesellschaftsvertrag hatten die Gesellschafter ihr für die an sie erbrachten Leistungen unentgeltlich Personal zu überlassen. Streit bestand darüber, ob der Wert der Personalgestellung durch die Gesellschafter an die KG zum Entgelt gehört.

 

Entscheidung

Der BFH hat einen entgeltlichen Umsatz, bei dem auch die Personalgestellung einzubeziehen war ("tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe"), bejaht. Der unmittelbare Zusammenhang ergibt sich daraus, dass die KG ihre Leistungen an die Gesellschafter auf schuldrechtlicher Grundlage erbracht hat, die Gesellschafter das für diese Leistungen benötigte Personal auf gesellschaftsvertraglicher Basis zur Verfügung gestellt haben und vertragsgemäß auf Kostendeckungsbasis abgerechnet wurde.

 

Hinweis

Die Vorschrift des § 3 Abs. 12 UStG findet sich zwar nicht im Gemeinschaftsrecht, ist – weil nicht zwischen Gegenleistungen in Form von Geld- und von Sachleistungen unterschieden werden kann – eigentlich überflüssig, verstößt aber nicht gegen das Gemeinschaftsrecht. Entscheidend ist (nur), ob eine Zahlung oder Leistung in einem sich aus einem Rechtsverhältnis ergebenden unmittelbarem Zusammenhang mit einer Leistung steht. Der Zusammenhang muss weder synallagmatisch noch final sein. Die dem entgegenstehende Rechtsprechung des BFH ist zwischenzeitlich überholt. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt kann sich auch aus verschiedenen Rechtsverhältnissen ergeben, wenn diese im unmittelbaren Zusammenhang zueinander stehen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 17.03.2010, II R 3/09.

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