Leitsatz

Die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist auch im Verhältnis zwischen einer Aktiengesellschaft und ihrem Mehrheitsaktionär grundsätzlich zu bejahen. Diese Grundsätze sind durch die zwischenzeitlichen Änderungen im Aktienrecht nicht überholt; sie sind auch auf börsennotierte Aktiengesellschaften anwendbar.

 

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hielt 71,18 % des Grundkapitals einer AG und war zugleich Vorsitzender des Vorstands dieser AG. Die AG ist durch Umwandlung einer GmbH entstanden und börsennotiert. Am 29.10.2001 schloss der Steuerpflichtige mit der AG einen Mietvertrag über ein ihm gehörendes Gebäudegrundstück. Das Mietverhältnis begann am 16.11.2001.Er erklärte aus der Grundstücksvermietung zunächst negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, zwischen dem Steuerpflichtigen und der AG habe seit dem 16.11.2001 eine Betriebsaufspaltung bestanden. Das Finanzamt setzte entsprechende Einkünfte aus Gewerbebetrieb an, die wegen der Einkünfteermittlung nach Bilanzierungsgrundsätzen zu einer höheren Steuerfestsetzung führten.

Der BFH hat die Revision des Steuerpflichtigen als unbegründet zurückgewiesen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Steuerpflichtige im Jahr 2001 aus der Vermietung des Gebäudes an die AG Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 21 Abs. 3 EStG) erzielt hat, weil zwischen ihm und der AG eine Betriebsaufspaltung bestand. Die sachliche Verflechtung folgt aus der Überlassung des Grundstücks. Auch die Voraussetzungen der personellen Verflechtung sind erfüllt. Der Steuerpflichtige beherrschte nicht nur das "Besitzunternehmen", sondern auch die AG als Betriebs-Kapitalgesellschaft. Der Rechtssatz, die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung sei gegeben, wenn diejenige Person oder Personengruppe, die das Besitzunternehmen beherrsche, auch über die Stimmenmehrheit bei der Betriebsgesellschaft verfüge, gilt "grundsätzlich in gleicher Weise für Betriebsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH wie der AG". Der Mehrheitsaktionär kann mittelbar über die personelle Zusammensetzung des Vorstands und damit über die Grundlinien der Geschäftspolitik der AG entscheiden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 23.3.2011, X R 45/09.

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