Leitsatz

Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit sind nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, als die Pflegekosten die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen.

 

Sachverhalt

K (Pflegestufe III) lebt in einem Pflegeheim. Seine Pflegeaufwendungen wurden von Beihilfe und Pflegeversicherung bis auf einen Teilbetrag von ca. 23.500 EUR gedeckt. Diesen Betrag machte K als außergewöhnliche Belastung geltend. Von einer privaten Pflegezusatzversicherung bezog K noch ein Pflegegeld von ca. 8.000 EUR. Das Finanzamt berücksichtigte daher als außergewöhnliche Belastung nur 15.500 EUR. Klage und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Aus den Tatbestandsmerkmalen "Aufwendungen" und "außergewöhnlich" sowie dem Regelungsziel des § 33 EStG, die verminderte subjektive Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, ergibt sich grundsätzlich eine "Vorteilsanrechnung". Eine Minderung der Leistungsfähigkeit liegt nur i.H.d. Differenz zwischen Aufwand und Ersatzleistung vor. Allerdings ist die Vorteilsanrechnung nicht voraussetzungslos. Der belastende Aufwand und die Ersatzleistung müssen in einer Wechselwirkung stehen. Diese Wechselwirkung ist gegeben, wenn (steuerfreie) Ersatzleistung und Aufwand auf dem nämlichen Ereignis beruhen. Nur diejenigen Vorteile sind anzurechnen, die der Steuerpflichtige erhält, um die entstandenen außergewöhnlichen Aufwendungen auszugleichen.

Hier waren die Ersatzleistungen aus der privaten Pflegezusatzversicherung anzurechnen. Zwischen den Pflegekosten und den Leistungen aus dieser Versicherung bestand ein enger Zusammenhang. Der Versicherer leistete – vergleichbar mit der gesetzlichen Pflegeversicherung – für den eingetretenen Versicherungsfall. Die Leistung wurde als monatliches Pflegegeld unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Pflegekosten in einem festen Betrag gewährt. Letzteres ist unschädlich, denn die Leistungen behalten ihren Charakter auch dann, wenn der Steuerpflichtige keinen oder einen geringeren Aufwand hat, indem er sich z.B. durch Angehörige statt durch professionelle Pflegekräfte betreuen lässt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 14.04.2011, VI R 8/10.

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