Leitsatz

Der Pflegepauschbetrag kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Behinderung entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV belegt.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige machte für das Streitjahr 2000 einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG für die Pflege ihres Vaters geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da sie keinen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit vorgelegt hatte. Mit ihrer Klage verwies Steuerpflichtige auf ein Urteil des FG Baden-Württemberg[1]. Danach kann die Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person nicht nur durch die in § 65 Abs. 2 EStDV genannten amtlichen Nachweise – Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamts –, sondern auch durch andere Beweismittel, z.B. ein einfaches Attest des Hausarztes, nachgewiesen werden.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Klageabweisung durch das FG. Der Pflegepauschbetrag kann somit nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige das Merkmal der Hilflosigkeit durch eine amtliche Bescheinigung i. S. von § 65 Abs. 2 EStDV nachweist. Der Nachweis ist nur möglich durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "H" (hilflos) oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (i. d.R. das Versorgungsamt), der die entsprechenden Feststellungen enthält. Dem Merkmal "H" steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III gleich; dies ist ebenfalls durch einen entsprechenden Bescheid nachzuweisen.

Die Notwendigkeit des Nachweises durch das Ausweis- bzw. Bescheinigungsverfahren folgt einmal daraus, dass sich die Ermächtigungsvorschrift in § 33b Abs. 7 EStG nicht nur auf den Behindertenpauschbetrag[2] bezieht, sondern auch auf den Pflegepauschbetrag[3]. Zumanderen enthält auch § 65 Abs. 2 EStDV keine entsprechende Einschränkung.

 

Praxishinweis

Der BFH[4] hat bereits darauf hingewiesen, dass das Urteil des FG Baden-Württemberg[5] nach der Neufassung des § 33b Abs. 3 und 6 EStG durch das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.5.1994 überholt ist. Dem entspricht H 194 EStH. Auch das Schrifttum[6] hält nunmehr nahezu einhellig den amtlichen Nachweis für erforderlich. Im Streitfall hätte die Steuerpflichtige übrigens bereits deshalb keinen Erfolg haben können, weil sie überhaupt keine Nachweise, also nicht einmal ein hausärztliches Attest, vorgelegt hatte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.02.2003, III R 9/02

[6] Vgl. Görke in Frotscher, EStG, § 33b Rz. 35; Glanegger in Schmidt, EStG, 22. Aufl., § 33b Rz. 18; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 3. Aufl., § 33b Rz. 25, je m.w.N.; a.A. Fuhrmann in Korn, EStG, § 33b Rz. 16.1.

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