Interessenkonflikt

Das OLG Frankfurt hatte sich mit der interessanten Frage zu befassen, in welchem Umfang einzelne Erben vom Testamentsvollstrecker die Herausgabe von Nutzungen (hier: anteilige Mieterträge aus Immobilienbesitz des Nachlasses) verlangen können.

Schutz der minderjährigen Erben

2 minderjährige Erben wollten die Testamentsvollstreckerin betreffend den Nachlass des Erblassers, ihres Vaters, verklagen. Weitere Erben waren ein volljähriger Sohn des Erblassers und die Kindesmutter der Antragsteller. Die vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckerin kehrte an die Kindesmutter und den volljährigen Sohn monatliche Mieterträge aus Immobilienbesitz des Erblassers aus. Die zunächst erfolgte Auszahlung der Mieterträge an die minderjährigen Antragsteller, zu Händen der Kindesmutter, stellte die Testamentsvollstreckerin schließlich ein, weil die Kindesmutter die Beträge für eigene Zwecke verwendete. Die Testamentsvollstreckerin hat die für die minderjährigen Antragsteller entfallenden Beträge auf einem Tagesgeldkonto angelegt. Die Antragsteller begehrten nunmehr für eine beabsichtigte Klage auf Herausgabe der anteiligen Mieterträge an sie, zu Händen der Kindesmutter, Prozesskostenhilfe. Doch ihr Antrag wurde zurückgewiesen.

Prozess­kostenhilfe versagt

Auch das OLG Frankfurt hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, da die angekündigte Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Anspruch bestehe offensichtlich nicht. Zwar könnten alle oder einzelne Erben von einer Testamentsvollstreckerin verlangen, dass diese ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung erfülle. Danach sei im Grundsatz auch eine Klage auf Vornahme einer bestimmten ordnungsgemäßen Verwaltungshandlung gemäß § 2216 BGB möglich. Eine derartige Pflichtverletzung sei aber nicht darin zu sehen, dass die Testamentsvollstreckerin die auf die minderjährigen Antragsteller fallenden anteiligen Mieterträge auf einem Tagesgeldkonto anlege. Im Rahmen der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung entscheidet die Testamentsvollstreckerin nach eigenem Ermessen, insbesondere ob sie das Geld mündelsicher anlegt oder nicht. Allerdings hat sie dabei Anordnungen des Erblassers zu befolgen.

Gleichbehandlung der Erben?

Im Übrigen hatten die minderjährigen Antragsteller nicht dargelegt, dass sie Erträge aus den Mieteinnahmen des im Nachlass befindlichen Immobilienbesitzes zur Bestreitung ihres Unterhalts benötigen. Auch haben die minderjährigen Erben nicht deshalb einen Anspruch auf Auszahlung der Mieterträge aus dem Immobilienbesitz des Nachlasses unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes, weil den übrigen Erben weiterhin die Nutzungen aus dem Immobilienbesitz zufließen, den minderjährigen Erben jedoch nicht. Zwar müsse eine Testamentsvollstreckerin grundsätzlich sämtliche Erben in Bezug auf Maßnahmen der Verwaltung gleichbehandeln. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht bereits in der testamentarischen Anordnung des Erblassers eine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Rechte der Erben vorgenommen worden ist. Vorliegend ergab sich aus dem Testament der Wille des Erblassers, dass der Immobilienbesitz bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der minderjährigen Antragstellerin erhalten bleiben sollte.

Fazit: Weiter Ermessensspielraum

Die Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dem Testamentsvollstrecker einen weiten Handlungsspielraum in Bezug auf die Verwaltung des Nachlasses nebst Nutzungen einräumt, soweit dies dem testamentarischen Willen des Erblassers nicht entgegensteht und zwingende Gründe für die Auskehr von Nutzungen, etwa zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts nicht entgegenstehen.

(OLG Frankfurt, Beschluss v. 15.2.2016, 8 W 59/15, FamRZ 2016 S. 1496, dazu Reinert, jurisPR-FamR 21/2016 Anm. 1)

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