Leitsatz
- Zahlt der Unternehmer dem Abnehmer einen Teil der für die Lieferung vereinnahmten Gegenleistung zurück – hier aufgrund § 130a SGB V –, ist die nach der Rückzahlung verbleibende Gegenleistung gem. §§ 10, 17 UStG in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen. Dementsprechend ist auch der Rückzahlungsbetrag aufzuteilen.
- § 130a SGB V enthält keine Regelung zu den umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen, die sich aus dem aufgrund dieser Vorschrift tatsächlich zurückgezahlten "Abschlag" ergeben.
Konsequenzen für die Praxis
Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Bemessungsgrundlage, deren Änderung nach § 17 UStG zur Steuerberichtigung führt, ist das Entgelt i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG. Der Umsatz wird nach dieser Vorschrift bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt "bemessen".
Zum Entgelt gehört gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Die Leistung des Unternehmers ist daher letztlich nur mit der Bemessungsgrundlage zu besteuern, die sich aus den Aufwendungen des Leistungsempfängers abzüglich der Umsatzsteuer und damit korrespondierend aufgrund der vom leistenden Unternehmer vereinnahmten Gegenleistung abzüglich der Umsatzsteuer ergibt. Dementsprechend spielt es keine Rolle, ob der Unternehmer auf den zunächst vereinbarten Preis einen Abschlag gewährt oder nur einen von vornherein geminderten Preis fordert.
Nach § 130a Abs. 1 SGB V müssen Pharmaunternehmer einen sog. Herstellerrabatt von 6 % des Herstellerpreises gewähren. Dass sich dieser Rabatt vom Herstellerpreis (ohne Umsatzsteuer) berechnen muss, hat der Gesetzgeber nach dem Streitjahr (lediglich) klargestellt. Umsatzsteuerrechtlich ist nur entscheidend, welcher Betrag tatsächlich zurückbezahlt wird. Dieser Zahlbetrag ist entsprechend aufzuteilen in Entgelt und die Umsatzsteuer. Verwirrung stiftet, dass zivilrechtlich Kaufpreis (Herstellerpreis) als Summe aus Entgelt und Umsatzsteuer verstanden wird.
Weil die Klägerin – und ihr folgend das FG – den Rückzahlungsbetrag entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 130a Abs. 1 SGB V als Nettobetrag aufgefasst und daraus die umsatzsteuerrechtlichen Folgen abzuleiten versucht haben, liest sich die Entscheidung des BFH, der diesen Irrtum zahlenmäßig ausräumen musste, nicht ganz einfach. Einfach ist aber: Bezahlt der Kunde 119 EUR (Warenpreis 100 EUR zusätzlich Umsatzsteuer 19 %) und gibt der Verkäufer ihm als "Rabatt" tatsächlich 10 EUR zurück – der Unternehmer nimmt also aus seiner Kasse 10 EUR –, dann ist dieser Rückzahlungsbetrag umsatzsteuerrechtlich aufzuteilen in Entgelt- und Umsatzsteuerrückzahlung. Wie viel der Unternehmer dem Kunden tatsächlich hätte zurückgeben müssen, wenn – wie in § 130a Abs. 1 SGB V gesetzlich vorgeschrieben 6 % des Herstellungspreises hätten zurückbezahlt werden müssen – ist umsatzsteuerrechtlich irrelevant. Entscheidend ist allein, was aus der Kasse des Unternehmers tatsächlich wieder zurückgeflossen ist (umsatzsteuerrechtlich insgesamt: Entgelt + Umsatzsteuer).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 28.5.2009, V R 2/08, BFH/NV 2009 S. 1742