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Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

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Leitsatz (amtlich)

Eine Kapitalgesellschaft, die mehrheitlich an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, kann Dividendenansprüche aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung der nachgeschalteten Gesellschaft grundsätzlich nicht aktivieren.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Anteile in den Streitjahren 1985 und 1986 zu 100% von X gehalten wurde. Ihr Wirtschaftsjahr stimmte mit dem Kalenderjahr überein. 1985 bestand ein vortragsfähiger Verlust aus 1980 von rd. 10 Mio. DM. Am 23.12.1985 erwarb die Klägerin mit Wirkung vom selben Tag von X ca. 84 % des Grundkapitals der H-AG für rd. 40 Mio. DM. Den Kaufpreis beließ X, der die Beteiligung an der H-AG im April/Mai 1985 erworben hatte, der Klägerin als Darlehen. Am 24.6.1986 beschloss die Hauptversammlung der H-AG, deren Wirtschaftsjahr ebenfalls mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.1985. Gleichzeitig wurde beschlossen, je Stammaktie eine Dividende von 29 DM auszuschütten. Für die Klägerin ergab sich hieraus eine Bruttodividende von rd. 9 Mio. DM. Der Jahresabschluss der Klägerin auf den 31.12.1985 wurde am 25.6.1986 aufgestellt und testiert. In ihm wurde die Dividende der H-AG einschließlich der anrechenbaren Steuern als Ertrag des Jahres 1985 erfasst. Auf dieser Basis ermittelte die Klägerin für das Jahr 1985 ein Einkommen vor Verlustabzug von 10,3 Mio. DM, so dass sich nach Abzug des vorgetragenen Verlustes (10,2 Mio. DM) ein zu versteuerndes Einkommen von rd. 100000 DM ergab. In ihrer Steuererklärung für 1986 berücksichtigte die Klägerin demgemäß die Dividende der H-AG für 1985 nicht. Das Finanzamt nahm dagegen an, dass der Anspruch auf die Dividende der H-AG bei der Klägerin erst bei der Veranlagung für 1986 zu erfassen sei. Das FG...

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