Leitsatz

Der einem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehene Nachwuchsförderpreis führt zu Arbeitslohn, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 09.05.1985, IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427).

 

Sachverhalt

K war als Marktleiter im Lebensmitteleinzelhandel tätig. Sein Arbeitgeber gehörte der Genossenschaft G an. G war Mitglied im Verband V. V schrieb einen mit 10000 DM dotierten Nachwuchsförderpreis für Marktleiter aus. Die Bewerbungsunterlagen sollten u.a. Beurteilungen der Persönlichkeit und Leistungen des Kandidaten enthalten.

K gewann den Nachwuchsförderpreis, machte dazu aber in seiner Einkommensteuer-Erklärung keine Angaben. Nachdem das Finanzamt durch eine Außenprüfung davon erfahren hatte, änderte es den Einkommensteuer-Bescheid und erfasste das Preisgeld als Arbeitslohn. Dagegen klagte K.

Das FG wies die Klage ab, weil K den Preis für seine bei der Bewerbung ausführlich dargestellten Leistungen als Marktleiter erhalten habe. Soweit die Persönlichkeit des K gewürdigt worden sei, stehe dies im Zusammenhang mit dessen Arbeitsleistung.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. Er konnte dabei auf die zu Lohneinkünften und Betriebseinnahmen ergangene Rechtsprechung zurückgreifen.

Danach liegt Lohn vor, wenn der Vorteil durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist, auch wenn die Zuwendung durch einen Dritten erfolgt und nicht auf anderen Rechtsverhältnissen beruht.

Betriebseinnahmen können vorliegen, wenn die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist, z.B. bei einem Architektenwettbewerb. Privat veranlasst sind dagegen für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehene Preise; ihnen liegt kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde.

Auf dieser Grundlage war die Zahlung des Nachwuchsförderpreises durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst. Die Persönlichkeit des K war zwar bei der Preisvergabe berücksichtigt worden, wesentlich waren aber seine Leistungen als Marktleiter. Der Preis diente ausdrücklich der "Nachwuchsförderung" im Rahmen eines größeren Verbundes von Einzel- und Großhandelsunternehmen, bewertete also Fähigkeiten des K im Rahmen seiner nicht selbstständigen Arbeit. Auch das Alter des 26 Jahre alten K sprach gegen die Preisverleihung für ein "Lebenswerk".

Angesichts dessen konnte der BFH offen lassen, ob das Preisgeld auch nach § 22 Nr. 3 EStG hätte besteuert werden können.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 23.04.2009, VI R 39/08

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