Das steht im Urteil
Preisgelder für die Teilnahme an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.
Der Sachverhalt
Streitig war die steuerliche Behandlung eines "Preisgeldes", das im Zusammenhang mit einer von einem Fernsehsender ausgestrahlten "Dating-Show" gezahlt wurde. In dieser sechs Folgen umfassenden Show hatte A die weibliche Hauptrolle übernommen. A musste sich gegen ein Honorar von 9.000 EUR u. a. verpflichten, dem Produzenten ihre Persönlichkeitsrechte zur exklusiven Nutzung zu übertragen, über den Inhalt der Produktion Stillschweigen zu bewahren und für Presse-, Promotions- und Werbemaßnahmen zur Verfügung zu stehen. Erst bei Drehbeginn wurde A informiert, dass ihr Partner für die "Dating-Show" bereits feststehe und es ihre Aufgabe und die des Partners sei, ihren Familien glaubwürdig zu vermitteln, dass sie sich während dieser "Dating-Show" kennengelernt hätten und innerhalb von 14 Tagen heiraten würden. Für den Fall, dass alle Familienmitglieder zur Trauung erscheinen und A "sämtliche Vertragsverpflichtungen erfüllt", sollten sowohl sie selbst wie auch ihre Familie jeweils ein Preisgeld von 250.000 EUR erhalten. Der A war dabei unbekannt, dass ihr Partner ebenso wie dessen "Familie" Schauspieler waren, die ihr das Leben zur Hölle machen und sich ständig daneben benehmen sollten. Für ihren Auftritt in der Show erhielt A das Honorar von 9.000 EUR; außerdem wurde an sie und ihre Angehörigen das Preisgeld in Höhe von jeweils 250.000 EUR ausgezahlt. Streitig war, ob das Preisgeld als "Einkünfte aus Leistungen" i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer unterliegt. Die Klage der A hatte nur insoweit Erfolg, als das an die Angehörigen gezahlte Preisgeld in Höhe von 250.000 EUR nicht ihr zugerechnet wurde; im Übrigen wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet ab.
Die Meinung des BFH
Der BFH ist der Auffassung, dass das von A erzielte Preisgeld in Höhe von 250.000 EUR zu Recht bei ihren Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG erfasst wurde. Zu den nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassenden "sonstigen" Leistungen zählt nach der Rechtsprechung des BFH "jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im privaten Bereich betrifft", Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Den von A erhobenen Einwand, das erzielte Preisgeld falle ebenso wie Spiel- und Wettgewinne unter keine der einkommensteuerrechtlich relevanten Einkunftsarten, wies der BFH zurück. Spiel- und Wettgewinne unterliegen nicht der Einkommensteuer, weil es an einem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung fehlt. Weder die Spieltätigkeit noch der Spieleinsatz stellen Leistungen dar, die durch den Spielgewinn vergütet werden. Von derartigen Wettgewinnen unterscheidet sich jedoch das streitige Preisgeld. Denn A hat mit ihrer Teilnahme an der Fernsehshow eine Leistung gegenüber dem Produzenten bzw. dem Fernsehsender erbracht; das Preisgeld war Entgelt für diese Leistung. "Dating-Shows" stellen Unterhaltungssendungen dar, die nahezu ausschließlich von der Mitwirkung von Kandidaten "leben"; nur deshalb räumen ihnen die Veranstalter für ihre Teilnahme eine Chance auf einen (hohen) Preis ein. In gleicher Weise hat der BFH deshalb auch in einer frühren Entscheidung Preisgewinne aus der Teilnahme an Pferderennen als Gegenleistung für die Teilnahme an einer Unterhaltungsveranstaltung den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG zugerechnet.
Link zur Entscheidung
v. 28.11.2007, IX R 39/06BFH, Urteil vom 28.11.2007, IX R 39/06BFH, Urteil