Das steht im Urteil
Bei der 1-%-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen sind von den nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen.
Der Sachverhalt
Einem Arbeitnehmer (A) wurde in den Streitjahren (1994 bis 1997) von seinem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er außer für dienstliche Fahrten auch für die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte sowie – unter gewissen Voraussetzungen – für private Fahrten nutzen durfte. Hierfür sollte A an den Arbeitgeber eine sog. "Kilometerpauschale" von 0,80 DM je gefahrenen Kilometer entrichten. Nach Ansicht des A brauchte er wegen der Entrichtung dieses Entgelts für die private Nutzung des Fahrzeugs keinen geldwerten Vorteil zu versteuern. – Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass der dem A gewährte Nutzungsvorteil der Besteuerung nach der gesetzlichen Regelung (1 % des Fahrzeuglistenpreises je Kalendermonat) unterliege. – Das Finanzgericht entschied, dass kein lohnsteuerpflichtiger Geldwertvorteil vorliege, wenn ein Firmenfahrzeug an Arbeitnehmer für private Zwecke gegen angemessenes Entgelt überlassen werde.
Das Urteil des BFH
Der BFH geht davon aus, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zu einem Lohnzufluss führt.
Der durch die Überlassung des Fahrzeugs entstandene geldwerte Vorteil ist nach seiner Auffassung ausschließlich nach den insoweit geltenden gesetzlichen Regeln zu bewerten. Es handle sich dabei um eine "grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung". Der Wert könne entweder nach der "1-%-Regelung" erfasst oder durch Einzelnachweis in einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Diese vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regelten einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerzahler hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden. Die danach zwingend vorgeschriebene Anwendung dieser Regelungen könne auch nicht durch Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientiert. Vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte Nutzungsvergütungen seien ggf. von den nach den gesetzlichen Regeln ermittelten Werten in Abzug zu bringen. Denn insoweit fehle es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 7.11.2006, VI R 95/04