Das steht im Urteil
Die private Pkw-Nutzung führt auch beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu Arbeitslohn; lediglich bei einer Nutzung ohne Gestattung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Der Sachverhalt
Eine GmbH stellte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu 65 % an der GmbH beteiligt war, einen betrieblichen Pkw zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer den Pkw ohne Kostenbeteiligung auch privat nutzen. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt gegen die GmbH wegen des geldwerten Vorteils aus der Überlassung des Firmenfahrzeugs an den Gesellschafter-Geschäftsführer einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern. Das Finanzgericht wies die Klage der GmbH ab.
Die Meinung des BFH
Der BFH entschied, dass die private Pkw-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers diesem als Arbeitslohn in Form von Sachlohn zugeflossen ist und nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zählt zum Arbeitslohn auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber zur privaten Nutzung. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt, dem die private Pkw-Nutzung ausdrücklich im Anstellungsvertrag gestattet worden ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist lediglich in den Fällen anzunehmen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw ohne entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt. Bei einer nachhaltigen vertragswidrigen Nutzung liegt allerdings der Schluss nahe, dass die Nutzungsbeschränkung lediglich "auf dem Papier steht", da der Arbeitgeber üblicherweise eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht duldet. Unterbindet der Arbeitgeber in solchen Fällen die unbefugte Nutzung nicht, kann diese sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein.
Der BFH folgte hier der Würdigung des Finanzgerichts, dass der Gesellschafter-Geschäftführer als Arbeitnehmer anzusehen ist, obwohl er zu 65 % an der GmbH beteiligt war. Der BFH hat zwar in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann Selbstständige sind, wenn sie mindestens 50 % des Stammkapitals innehaben und zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind. Diese Aussage bezog sich allerdings auf Selbstständige i.S.d. Sozialversicherungsrechts. Dabei hatte sich der BFH an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu orientieren. Für die steuerrechtliche Frage, ob jemand Einkünfte als Arbeitnehmer nach § 19 EStG oder als Selbstständiger nach § 18 EStG erzielt, hat diese Aussage keine Entscheidungskraft. Insoweit besteht keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und Steuerrecht andererseits. Dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht liegt der Gedanke der sozialen Schutzbedürftigkeit zugrunde, ein Regelungszweck, der dem Steuerrecht fremd ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 23.04.2009, VI R 81/06v. 23.4.2009, VI R 81/06