Identität als Voraussetzung
Steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG liegen nur vor, wenn angeschafftes und veräußertes Wirtschaftsgut wirtschaftlich identisch sind (sog. Nämlichkeit). Maßgebliche Kriterien sind die Gleichartigkeit, Funktionsgleichheit und Gleichwertigkeit von angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut.
Veräußerung nach Löschung des Erbbaurechts
Für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts ist dem Erfordernis der wirtschaftlichen Identität zwischen angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut (nur) teilweise genügt, wenn ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und – nach Löschung des Erbbaurechts – kurzfristig lastenfrei weiterveräußert wird. Der Ermittlung des Gewinns aus einem solchen privaten Veräußerungsgeschäft ist nur der anteilige Veräußerungspreis zugrunde zu legen, der – wirtschaftlich gesehen – auf das Grundstück im belasteten Zustand entfällt; er ist ggf. im Schätzungswege zu ermitteln.
Sachverhalt
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall bildeten die Erben eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks eine Erbengemeinschaft. Im Streitjahr 2005 erwarben sie das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück dazu. Das Erbbaurecht brachten sie zur Löschung. Im selben Jahr veräußerten sie das nunmehr lastenfreie Grundstück an Dritte. Im Gegensatz zum Finanzamt sah das Finanzgericht (FG) in der Veräußerung des Grundstücks kein privates Veräußerungsgeschäft, da es an der wirtschaftlichen Identität zwischen dem von den Klägern angeschafften (erbbaurechtsbelasteten) Grundstück und dem ohne diese Belastung veräußerten (lastenfreien) Grundstück fehle.
Nur teilweise Versteuerung
Der BFH trat dieser Rechtsauffassung entgegen und hob das FG-Urteil auf. Zwar sei das belastete Eigentum sowohl zivilrechtlich als auch wirtschaftlich etwas anderes als das unbelastete Eigentum, denn das bei Anschaffung bestehende und später gelöschte Erbbaurecht stehe einer vollumfänglichen wirtschaftlichen Identität – im Sinne einer Gleichwertigkeit – von angeschafftem und veräußertem Grundstück entgegen. Von einer wirtschaftlichen Identität könne allerdings insoweit ausgegangen werden, als das angeschaffte (belastete) Wirtschaftsgut in dem veräußerten (unbelasteten) aufgegangen sei. Da das FG keine Feststellungen zur Ermittlung und Höhe des auf das Grundstück im belasteten Zustand entfallenden Veräußerungspreises getroffen hatte, verwies der BFH das Verfahren zur weiteren Aufklärung an das FG zurück.
(BFH, Urteil v. 12.6.2013, IX R 31/12)