Leitsatz

  1. Wer ein Grundstück innerhalb des maßgebenden Veräußerungszeitraums im Privatvermögen anschafft und aus dem Privatvermögen wieder veräußert, muss die Wertsteigerungen im Privatvermögen seit der Anschaffung versteuern, auch wenn er das Grundstück zeitweise im Betriebsvermögen gehalten hat.
  2. Der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ist in diesem Fall um den im Betriebsvermögen zu erfassenden Gewinn (als Unterschied zwischen Einlage- und Entnahmewert) zu korrigieren.
 

Sachverhalt

K erwarb 1997 ein Zweifamilienhaus. 2000 schenkte er es seiner Frau. Die Eheleute K bewohnten das Erdgeschoss. Frau K legte das Obergeschoss 2003 in ihr Betriebsvermögen ein, entnahm es 2004 wieder in ihr Privatvermögen und veräußerte es 2006. Das Finanzamt erfasste den Gewinn als Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis 2006 und den Anschaffungskosten 1997 zuzüglich Abschreibung, zuzüglich Teilwert der Einlage und abzüglich Teilwert der Entnahme. Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Zutreffend hat das FG den Gewinn aus der Veräußerung um die Wertänderungen korrigiert, die im Betriebsvermögen erfasst wurden. Wird für die Zeit der Betriebsvermögenseigenschaft des Objekts ein Gewinn versteuert, weil der Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme den Teilwert der Einlage übersteigt, gehört dieser Gewinn nicht in den Anwendungsbereich des § 23 EStG, weil er nicht auf den Zeitraum entfällt, in dem das Objekt im Privatvermögen war.

 

Kommentar

Praxishinweis

Private Grundstücksgeschäfte sind steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Unter Anschaffung oder Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts zu verstehen.

Die Einlage in das Betriebsvermögen der K in 2003 stellt mangels Rechtsträgerwechsels keine Veräußerung dar. Sie wird nur für den Fall der Veräußerung gleichgestellt, dass ohne diese Fiktion – nach der Einlage zum Teilwert – eine Veräußerung aus dem Betriebsvermögen nur zur Versteuerung der im Betriebsvermögen entstandenen Wertsteigerungen führen würde.

Auch die Entnahme aus dem Betriebsvermögen in 2004 ist mangels Rechtsträgerwechsels keine Veräußerung. Zwar gilt als Anschaffung auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme. Diese Fiktion wirkt hier aber nicht. Denn die ursprüngliche tatsächliche Anschaffung in 1997 wirkt fort, da die Voraussetzungen der Veräußerungsfiktion nicht erfüllt sind. Entsprechend sind die ursprünglichen Anschaffungskosten zugrunde zu legen und der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ist um den im Betriebsvermögen zu erfassenden Gewinn zu korrigieren.

Nur diese Auslegung stellt sicher, dass alle zwischen Anschaffung und Veräußerung im Privatvermögen entstandenen stillen Reserven erfasst werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 23.8.2011, IX R 66/10.

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