Leitsätze (amtlich)

  1. Steht ein betriebliches Kfz mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung, beläuft sich der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermittelnde geldwerte Vorteil für jeden Kalendermonat auf insgesamt 1 % des inländischen Listenpreises des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer.
  2. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelte Vorteil ist in diesem Fall entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
 

Sachverhalt

A und B sind Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, einer GmbH. Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehört ein Kfz, das 1994 zum Bruttolistenpreis von 63 425 DM erworben worden war. Dieses Fahrzeug nutzten die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 1996 und 1997 auch zu Privatfahrten. Ein Fahrtenbuch führten sie nicht. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, der Nutzungswert der kostenlosen Kfz-Überlassung für Privatfahrten sei bei beiden Gesellschafter-Geschäftsführern mit monatlich jeweils I % des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn zu erfassen. Die Gesamtkosten des Kfz ermittelte das Finanzamt für 1996 mit II 679,64 DM und für 1997 mit 9 693,88 DM. Bei einem Ansatz des pauschalen Nutzungswerts von je 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat für je Gesellschafter-Geschäftsführer wären die für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Kosten überschritten worden. Deshalb wurden als pauschaler Nutzungswert lediglich die Gesamtkosten des Kfz zugrunde gelegt[1] und den Gesellschafter-Geschäftsführern jeweils hälftig als geldwerten Vorteil zugerechnet. Das Finanzamt erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid gegen die Klägerin. Das FG hob diesen Bescheid insoweit auf, als das Finanzamt den pauschalen Nutzungswert für die private Kfz-Nutzung mit mehr als insgesamt 7 611 DM je Jahr der Haftung (12 x 1 % des Bruttolistenpreises von 63 425 DM) zugrunde gelegt hatte. Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts blieb erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob der Bewertungsmaßstab (1 % des Listenpreises) je Fahrzeug oder je Nutzer anzusetzen ist. Nach dem Wortsinn sind beide Auslegungen möglich. Da sie insgesamt zu sachgerechteren Ergebnissen gelangt, entscheidet sich der Senat insofern für die fahrzeugbezogene Auslegung, als der zu erfassende Nutzungswert durch das gemeinsame Benutzen eines Fahrzeugs nicht verdoppelt wird. Dies schließt nicht aus, bei einem Arbeitnehmer, der aus einem wechselnden Bestand immer nur ein Fahrzeug nutzen darf, auch nur einmal einen Nutzungsvorteil anzunehmen. Der abweichenden Auffassung des Finanzamts und des BMF ist auch nicht aus systematischen Gründen oder aus Gründen einfacher Handhabung der Vorzug zu geben.

Wie das BMF vorgetragen hat, ist der gesetzliche Maßstab von 1 % des Listenpreises auf statistische Erhebungen zurückzuführen, in die die durchschnittlichen Gesamtkosten aller auch privat genutzten betrieblichen Fahrzeuge eingegangen sind. Danach spiegele der mit 1 % des Listenpreises bemessene Wert realistisch den durchschnittlichen - also vom Einzelfall losgelösten - Anteil der Gesamtkosten wider, der auf die reinen Privatfahrten entfällt. Bereits dieser Ansatz spricht eher für eine am Kfz als am Nutzer orientierte Auslegung. Allerdings ist nicht von der Hand zu weisen, dass die gesamte Privatnutzung höher sein kann, wenn ein Fahrzeug zwei Personen zur Verfügung steht. Schon aus tatsächlichen Gründen wird sich jedoch die Privatnutzung bei typisierender Betrachtung nicht verdoppeln. Im Übrigen erhöht die Verwaltung den privaten Nutzungsanteil des einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Kfz auch nicht deswegen, weil dieses beispielsweise noch von Angehörigen des Arbeitnehmers mitbenutzt werden darf. Die Sachgerechtigkeit der vertretenen Auffassung zeigt sich insbesondere in dem Fall, dass mehrere Arbeitnehmer für Privatfahrten auf ein betriebliches Kfz aus einem Fahrzeugpool zugreifen können. Auch wenn innerhalb eines Monats ein und dasselbe Fahrzeug nicht allzu häufig den Nutzer wechseln wird, wäre doch eine Übermaßbesteuerung zu befürchten, wenn der monatliche Nutzungswert durch jeden Nutzerwechsel vervielfacht würde, zumal das Gesetz jedenfalls keine ausdrückliche Deckelung auf die Kosten des Arbeitgebers vorsieht.

Die Möglichkeit, ein bestimmtes Kfz für private Fahrten nutzen zu können, erfährt dadurch eine Einschränkung, dass der Arbeitgeber noch einem weiteren Arbeitnehmer die private Nutzung dieses Kfz gestattet. Im Rahmen der durch § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vorgegebenen typisierenden Betrachtung halbiert sich in diesem Fall die Nutzungsmöglichkeit. Die Möglichkeit, ein betriebliches Kfz außerhalb der beruflichen Nutzung uneingeschränkt zu privaten Fahrten nutzen zu können, vervielfacht sich nicht mit der Zahl der Arbeitnehmer, denen die private Nutzung gestattet ist. Wäre nur darauf abzustellen, dass de...

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