Wiedereinsetzung nach Fristversäumung möglich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hält Insolvenzbekanntmachungen im Internet für unzureichend. Bei einer Fristversäumung kann Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren sein.
Dabei ging es um diesen Fall:
www.insolvenzbekanntmachungen.de
Am Ende eines Verbraucherinsolvenzverfahrens hatte das Insolvenzgericht den Gläubigern im schriftlichen Verfahren Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Der entsprechende Beschluss wurde mit Vor- und Zunamen des Schuldners im Internet veröffentlicht. Nach Fristablauf erteilte das Gericht dem Schuldner aufgrund unterbliebener Versagungsanträge die Restschuldbefreiung. Eine Gläubigerin hatte trotz regelmäßiger Kontrolle des Internetportals www.insolvenzbekanntmachungen.de den Anhörungsbeschluss nicht zur Kenntnis genommen, da sie bei ihrer Suche den Vornamen des Schuldners mit angegeben hatte. Erst durch Zufall fand sie aufgrund einer erneuten Anfrage den Beschluss und beantragte nach Erteilung der Restschuldbefreiung eine erneute öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses zur Anhörung der Gläubiger, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Versagung der Restschuldbefreiung.
Unterscheidungsmerkmal "Vorname"
Erst der BGH gab ihr recht und stellte zum einen fest, dass im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de der Vorname des Schuldners als notwendiges Unterscheidungsmerkmal bei dem zu veröffentlichenden Beschluss des Insolvenzgerichts anzugeben ist. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, wonach die Angabe des Vornamens durch das Insolvenzgericht zu einer nicht ordnungsgemäßen Veröffentlichung des Beschlusses geführt habe, sei unzutreffend. Es sei nämlich zwischen den in § 9 Abs. 1 Satz 2 InsO geregelten inhaltlichen Kriterien und den in § 2 InsOBekV geregelten Suchkriterien zu unterscheiden.
Unzureichende Erläuterungen auf der Suchmaske
Zwar waren demnach die Veröffentlichung wirksam und die Anhörungsfrist zum Zeitpunkt des Antrags verstrichen. Gleichwohl sei der Gläubigerin in entsprechender Anwendung des § 4 InsO, § 233 ZPO Wiedereinsetzung in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen zu gewähren. Bei der Anhörungsfrist handele es sich zwar nicht um eine Not- oder eine der in § 233 Satz 1 ZPO gleichgestellte Begründungsfrist. Die Wirkungen der Versäumung der Frist seien mit den Wirkungen der in § 233 ZPO geregelten Fristen jedoch vergleichbar. Den Gläubiger trifft kein Verschulden an der Versäumung der Frist, wenn er den Vornamen des Schuldners in die Suchmaske eingegeben hat und deswegen kein vollständiges Suchergebnis angezeigt bekommt.
(BGH, Beschluss v. 10.10.2013, IX ZB 229/11, NZI 2014 S. 77, dazu Böhner, FD-InsR 2014, 354405; ferner Hafemeiser, NZI 2014, S. 61)