Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Krankengeldleistungen an einen freiwillig gesetzlich versicherten Selbständigen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Die Zahlungen erfolgen auf der Grundlage des SGB V, so dass kein partielles Privatversicherungsverhältnis entsteht. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot liegt nicht vor.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war selbständiger Schornsteinfeger, der freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Von der Versicherung bezog er ab der 3. Woche der Arbeitsunfähigkeit Krankengeldleistungen, da er einen satzungsmäßigen Beitragszuschuss gezahlt hatte. Die Zahlung des Krankengeldes beruhte auf § 47 SGB V. Das Finanzamt unterwarf die Leistungen der Krankenversicherung dem Progressionsvorbehalt. Der dagegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.
Das FG wies die Klage ab. Dass Krankengeldzahlungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen, gilt sowohl für Pflichtversicherte als auch für freiwillig gesetzlich Versicherte, denn beide Leistungen haben ihre gesetzliche Grundlage im SGB V. Krankengeld aus der privatenKrankenversicherung ist dagegen nicht dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Diese Ungleichbehandlung sei verfassungsgemäß, da Selbständige ihre Krankenkasse frei wählen könnten. Wenn sie sich für die gesetzliche Krankenkasse entscheiden, können sie einerseits die damit verbundenen Vorteile wie die beitragsfreie Familienversicherung oder die Beitragsfreistellung im Krankheitsfall in Anspruch nehmen, müssen aber andererseits die damit verbundenen systembedingten Nachteile hinnehmen.
Hinweis
Beim BFH geht es um die steuerliche Qualifizierung der Krankengeldleistungen und den Vergleich der Besteuerung von Leistungen aus der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 09.08.2007, VI R 23/05FG Düsseldorf, nicht rechtskräftiges Urteil v. 9.10.2006, 11 K 5157/04 E; Az. des BFH: X R 53/06.