Leitsatz
Vergütungen, die ein Vermittler von Beteiligungen an Personengesellschaften (Publikums-KG) von einem Dritten (Emissionshaus) für die Zeichnung eigener Beteiligungen an diesen Gesellschaften erhält ("Eigenprovisionen"), sind regelmäßig Betriebseinnahmen im Rahmen seiner gewerblichen Vermittlungstätigkeit. Sie sind nicht in der Gewinnermittlung der KG (als Sonderbetriebseinnahmen oder Minderung der anteilig auf den Zeichner entfallenden Anschaffungskosten) zu berücksichtigen.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger betrieb ein gewerbliches Einzelunternehmen. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Gegenstand des Betriebs war im Wesentlichen die Vermittlung von Schiffsbeteiligungen. Dabei handelte es sich um Kommanditbeteiligungen an Publikums-Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaften). Die einzelnen Fondsgesellschaften wurden von "Emissionshäusern" initiiert, die jeweils auch als Kommanditisten an den Fondsgesellschaften beteiligt waren. Die Emissionshäuser bedienten sich "Vertriebspartner", zu denen auch der Steuerpflichtige gehörte. An einigen Schiffsfonds beteiligte sich der Steuerpflichtige auch selbst. Er hielt diese Beteiligungen im Privatvermögen. Auch hierfür erhielt er Provisionen. Im Anschluss an Außenprüfungen erhöhte das Finanzamt den Gewerbeertrag des Steuerpflichtigen für die Jahre 1996 bis 2002 – unter Gegenrechnung entsprechend erhöhter Gewerbesteuer-Rückstellungen – um diese "Eigenprovisionen".
Der BFH hält die Revision des Steuerpflichtigen für unbegründet. Das FG hat zu Recht erkannt, dass die Eigenprovisionen zum Gewerbeertrag des Steuerpflichtigen des gehören und – ebenso wie die Fremdprovisionen – nicht vorrangig im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags der Fondsgesellschaften zu erfassen sind. Sie gehören zum Gewerbeertrag des Steuerpflichtigen, weil sie im Rahmen der Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen anzusetzen sind. Für die Zuordnung der Eigenprovisionen zu den Betriebseinnahmen ist maßgeblich, dass auch diese Einnahmen auf der gewerblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen beruhen und damit den erforderlichen Sachzusammenhang zu einem Tatbestand der Einkunftserzielung aufweisen. Auch Vergütungen, die der Vermittler dafür erhält, dass er Dritten Anteile an solchen Publikums-KG vermittelt, an denen er auch selbst beteiligt ist ("Fremdprovisionen"), sind Betriebseinnahmen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 14.3.2012, X R 24/10.