Leitsatz

Aus der Rechnung i.S. des § 35a Abs. 2 S. 3 EStG müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.

 

Sachverhalt

K lebt in einem Wohnstift und beantragte für 2004 die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG für vom Wohnstift erbrachte "haushaltsnahe Dienstleistungen". Laut Wohnstift belief sich das monatliche Entgelt für Wohnen auf 2.726,33 EUR und das für Betreuung auf 465,28 EUR. Die Kosten wurden prozentual wie folgt aufgeteilt:

  • Wohnen: Haustechnik (Hausmeister, Gartenpflege, Kleinreparaturen: 4,3 %), Empfang (4,0 %), Reinigung Gemeinschaftsflächen (2,4 %), Reinigung Appartement (3,4 %);
  • Betreuung: Betreuung Demenzkranker (7,9 %), Nachtdienst und ambulante Pflege (5,7 %), Bereitschaftsdienst (3,5 %), Besorgungen durch Mitarbeiter (7,0 %).

Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ab. Das FG gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG. Das Urteil klärt einerseits die Anforderungen an eine Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen, anderseits deren Abzug durch Bewohner eines Wohnstifts.

 

Hinweis

Eine haushaltsnahe Dienstleistung umfasst Tätigkeiten, die für den Haushalt oder für Haushaltsmitglieder erbracht werden, z.B. Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung der Räume und des Gartens, Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und Kranken. Ein solcher Haushalt kann auch vom Bewohner eines Wohnstifts geführt werden.

Haushaltsnah sind Leistungen mit hinreichender Nähe zur Haushaltsführung, also in regelmäßigen Abständen anfallende Tätigkeiten, die gewöhnlich Haushaltsmitglieder erledigen. Auch Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten gehören dazu, nicht aber Handwerksleistungen, die typischerweise nur von Fachkräften erbracht werden. Danach waren folgende Dienstleistungen begünstigt: Hausmeister, Gartenpflege und Kleinreparaturen, Reinigung des Appartements und der Gemeinschaftsflächen, Besorgungen und Betreuung durch Mitarbeiter.

Die Steuerermäßigung setzt weiter voraus, dass die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden. Bisher war offen, welche Voraussetzungen eine solche Rechnung erfüllen muss. Der BFH fordert nun, dass eine Rechnung i.S. des § 35a EStG die wesentlichen Grundlagen der Leistungsbeziehung enthalten muss, nämlich den Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, den Empfänger der Dienstleistung, die Art, den Zeitpunkt und den Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür jeweils geschuldeten Entgelte. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 29.01.2009, VI R 28/08

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