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Rechnungsabgrenzung bei Darlehen mit fallenden Zinssätzen

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

  1. Ob der Darlehensnehmer bei Vereinbarung jährlich fallender Zinssätze zu Beginn der Vertragslaufzeit einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden muss, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Darlehensnehmer im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die anteilige Erstattung der bereits gezahlten Zinsen verlangen könnte.
  2. Sollte ein solcher Erstattungsanspruch nicht bestehen, ist gleichwohl ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine solche Kündigung eine mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben. Der Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung oder -änderung kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.
 

Sachverhalt

K nahm sog. Step-Down-Gelder auf, die mit fallenden Sätzen verzinst wurden, im Streitjahr 1999 ein endfälliges Darlehen mit einer Laufzeit bis 2009. Eine Kündigung vor Fälligkeit war ausgeschlossen, aber im gegenseitigen Einvernehmen möglich. K setzte die gezahlten Zinsen in 1999 als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt forderte dagegen eine aktive Rechnungsabgrenzung. Die Klage hatte Erfolg. Der BFH gab der Revision statt.

 

Entscheidung

Der "fallende" Zins ist mit dem Teil, um den er den auf die gesamte Vertragslaufzeit entfallenden Durchschnittszins übersteigt, als Vorleistung für das Darlehen während der Restlaufzeit anzusehen. Zwar ist nicht ersichtlich, dass der Zins bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zurückzuzahlen ist, was gegen den Vorauszahlungscharakter spricht. Doch lässt der Sachverhalt nicht erkennen, dass es zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags kommen könnte.

 

Kommentar

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