Kommentar

Der Kläger war als Rechtsanwalt unternehmerisch tätig und darüber hinaus Mitgeschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH. Mit dieser GmbH hatte er eine Bürogemeinschaft. Auf der Grundlage einer mündlichen Vereinbarung nahm er von ihr bestimmte Leistungen in Anspruch (u.a. Personalüberlassung, Ausführung von Schreibarbeiten, Gestellung von Büromaterial, EDV und Fachliteratur).

Dafür leistete er im Laufe des Jahres monatlich bemessene pauschale Abschlagszahlungen, über die die GmbH unterjährig Rechnungen erteilte. Es wurde nicht festgehalten, welche/r Mitarbeiter/in in welchem Umfang für den Kläger oder die GmbH tätig war.

Am Jahresende fand eine Besprechung zwischen dem Kläger und der GmbH statt, in der anhand der Kostenstruktur der GmbH festgestellt wurde, ob mit den monatlichen Zahlungen zumindest ungefähr die der GmbH entstandenen Aufwendungen "aufgefangen" wurden. Sodann wurde im Rahmen einer Pauschalpreisvereinbarung – letztlich im Wege griffweiser Schätzung – eine etwaige Nachzahlung für das Kalenderjahr festgelegt.

Den vom Kläger in der Voranmeldung für Dezember 2008 aus einer solchen Rechnung geltend gemachten Vorsteuerabzug versagte das Finanzamt, weil die abgerechneten Umsätze weder dem Grunde noch der Höhe nach eindeutig und leicht zuzuordnen seien.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der BFH bestätigte die FG-Entscheidung: § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG verlange eine "nach §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung". Hier fehle es aber an hinreichenden Angaben i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG zum Umfang der von der GmbH abgerechneten Leistungen.

Die Rechnungsangaben beschränkten sich auf "Personalgestellung – Schreibarbeiten" sowie "andere Kosten: … Büromaterial, Porto, EDV, Fachliteratur". Sie ermöglichten auch angesichts der für Angaben in einer Rechnung gebotenen Kürze und der gelegentlich auftretenden Schwierigkeit, zutreffende Kurzformeln für Leistungsbeschreibungen zu finden, jedenfalls keine Konkretisierung der abgerechneten Leistungen nach deren Umfang. Derartige allgemeine Bezeichnungen allein genügten nach der BFH-Rechtsprechung – ebenso wie z.B. "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten", "Außenputzarbeiten" oder "zur Deckung Ihrer erhaltenen Vorauszahlungen" – nicht den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungsbeschreibung im Abrechnungspapier. Eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen in einer anderen Rechnung würden sie nicht ausschließen.

Angaben zum Umfang der Leistungen, z.B. nach der Anzahl der insoweit geleisteten Stunden, fehlten. Auch in Verbindung mit dem in der Rechnung angegebenen Leistungszeitraum"Nachzahlung 2008" ergebe sich keine Quantifizierung der erbrachten Leistungen.

Die vorhandene Angabe "lt. mündlicher Vereinbarung" ist inhaltlich unzureichend und keine eindeutige Bezugnahme auf andere Geschäftsunterlagen, aus denen der Umfang der abgerechneten Leistungen zu entnehmen wäre. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde durch diese Anforderungen nicht verletzt.

Ebenso wenig sei der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verletzt. Denn der Leis­tungsempfänger – hier der Kläger – könne den Vorsteuerabzug mit einer berichtigten Rechnung (den Leistungsumfang betreffend), auf die er einen Anspruch habe, geltend machen.

Da die Angaben zum Leistungsumfang nicht hinreichend waren, konnte (entgegen dem Revisionsvortrag) auch offen bleiben, ob das FG zutreffend zwischen unzulässiger pauschaler Leistungsbeschreibung und zulässiger Pauschalpreisvereinbarung differenziert hatte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 15.5.2012, XI R 32/10, BFH/NV 2012 S. 1836

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