Leitsatz

Da Rechnungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Leistungsempfängers auf elektronischem Weg, nicht aber mittels anderer Übermittlungsarten zu erteilen sind, bestand kein Bedarf für eine revisionsrechtliche Klärung der Frage, ob eine einfache "gebräuchliche Nutzung des elektronischen Datenverkehrs" – möglicherweise war die Verwendung des Telefaxgeräts gemeint – zugelassen werden sollte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 10.11.2009, V B 68/09, BFH/NV 2010 S. 479

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