Leitsatz
- Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG kommen als vor dem BFH vertretungsberechtigte Personen in Betracht.
- Für die ordnungsgemäße Begründung der Revision reicht es jedenfalls aus, wenn die Revisionsbegründung auf die in Kopie beigefügte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf den mit Gründen versehenen, die Revision wegen Divergenz zulassenden Beschluss des BFH Bezug nimmt, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrerseits ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und der BFH in seinem Zulassungsbeschluss das Vorliegen der gerügten Divergenz bejaht hat.
- Der nach § 268 AO gestellte Aufteilungsantrag ist identisch mit dem in § 277 AO genannten Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung. § 277 AO entfaltet seine Schutzwirkung für jeden der Gesamtschuldner, solange über einen Aufteilungsantrag noch nicht unanfechtbar entschieden ist. Verwertungsmaßnahmen (wie z.B. die Einziehung einer Forderung) sind daher erst nach Bestandskraft des Aufteilungsbescheids zulässig, unabhängig davon, ob der betreffende Gesamtschuldner diesen Schutz auch verdient.
Sachverhalt
Zusammen veranlagte Eheleute hatten die Aufteilung ihrer Einkommensteuerschuld beantragt. Nach dem darauf vom Finanzamt erlassenen Aufteilungsbescheid entfiel die Schuld in vollem Umfang auf den Ehemann. Dieser erhob jedoch dagegen Klage. Ungeachtet dessen pfändete das Finanzamt seine Bankkonten und zog die Steuerschuld ein. Die gegen die Pfändungsverfügung gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage hat das FG rechtskräftig abgewiesen.
Entscheidung
Der BFH hat die Einziehungsverfügung aufgehoben. Der Aufteilungsantrag sei ein Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung i.S. des § 268 AO. Nach § 277 AO hätten deshalb Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden dürfen, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist, solange über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung nicht unanfechtbar entschieden war. Es ist dabei unerheblich, welcher der Gesamtschuldner den Aufteilungsantrag gestellt hat. Der Vollstreckungsaufschub kommt auch dem Gesamtschuldner zugute, der nach der noch nicht bestandskräftigen Aufteilung die Steuer schuldet.
Praxishinweis
Rechtsanwaltsgesellschaften sind zur Vertretung vor dem BFH berechtigt, wenn sie durch Personen tätig werden, die gemäß § 3 Nr. 1 StBerG i.V.m. § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen und damit zur Vertretung vor dem BFH befugt sind. Die Rechtsform der Rechtsanwaltsgesellschaft schreibt § 62a Abs. 2 FGO nicht vor. Deshalb hat der BFH auch eine AG als Vertreter akzeptiert, obwohl die BRAO nur die Rechtsanwalts-GmbH vorsieht. Er beruft sich dafür auf Art. 12 Abs. 1 GG. Dass die AG tatsächlich zugelassen worden ist, hat der BFH mangels Rüge des Finanzamts unterstellt.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 11.3.2004, VII R 15/03