Leitsatz

  1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
  2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
 

Sachverhalt

K machte für 2001 Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Er begründete dies damit, dass er seinen Lebensmittelpunkt wegen beabsichtigter Eheschließung nach M verlegt habe, seine gut bezahlte Arbeitsstelle in B aber aufrecht erhalte, bis er in M eine vergleichbare Position gefunden habe. Finanzamt und -gericht versagten den Abzug, da K seinen Hauptwohnsitz aus privaten Gründen verlegt habe.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf, weil allein die Wegverlegung des Hauptwohnsitzes eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht mehr ausschließt. Das FG hat noch festzustellen, ob und in welcher Höhe die Aufwendungen zu berücksichtigen sind.

Wurde die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt, hat der BFH die doppelte Haushaltsführung bisher nicht anerkannt. Ausnahmen galten nur für die Neubegründung des (Zweit)Haushalts am Beschäftigungsort Jahre nach der Wegverlegung und die Begründung einer gemeinsamen Familienwohnung durch Ehegatten nach der Heirat einem Ort.

Die neue Rechtsprechung entwickelt der BFH aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG und der Grundstruktur der doppelten Haushaltsführung: Der erste Haushalt ist Grundlage jeder doppelten Haushaltsführung. Auch bei einer Wegverlegung wird er nicht neu begründet, sondern nur verlegt. Deshalb entsteht eine "doppelte" Haushaltsführung erst, wenn zum Haupthaushalt ein Zweithaushalt am Beschäftigungsort hinzukommt. Diese doppelte Haushaltsführung ist beruflich veranlasst, wenn der Zweithaushalt – durch Bezug einer neuen oder Umwidmung der bisherigen Wohnung – begründet wird, um von dort aus den Arbeitsplatz aufzusuchen.

Der BFH hält am Begriff und Motiv der Aufspaltung der Haushaltsführung nicht mehr fest. Es kommt nicht mehr darauf an, aus welchen Gründen ein einheitlicher Haushalt in zwei Haushalte "aufgespaltet" wurde. Entscheidend ist, aus welchem Grund der Zweithaushalt am Beschäftigungsort zum Haupthaushalt hinzutritt.

 

Kommentar

Hinweis der Redaktion: Details zur Rechtsprechung des BFH in Wegverlegungsfällen siehe RiFG Dipl.Finw. Jens Intemann, StC 2009, S. 26, in dieser Ausgabe.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 05.03.2009, VI R 23/07

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