Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).
Sachverhalt
K war in M, seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A als Arbeitnehmer tätig. Der Familienwohnsitz war zunächst in A, nach der Geburt eines Kindes ab 1.11.2000 in M und ab 21.8.2001 wieder in A. K wohnte nach dem Rückumzug nach A während der Woche in M zunächst im Hotel, ab 1.9.2002 in einer angemieteten Zweitwohnung. Den Abzug der von K für 2003 angesetzten Kosten für die doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort in M versagten Finanzamt und das FG.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zurück. Das FG hat noch keine Feststellungen zu den Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung getroffen. Er verwies darauf, dass Unterkunftskosten nur insoweit notwendig sind, wie sie den durchschnittlichen Mietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.
Hinweis
Die Begründung entspricht im Wesentlichen der im Besprechungsfall VI R 23/07. Allerdings bestand die Besonderheit, dass die Eheleute zunächst am Haupthausstand wohnhaft waren, dann an den Arbeitsort des Ehemanns, anschließend wieder zurück zogen.
Kommentar
Schließlich mietete der Ehemann eine Wohnung am Beschäftigungsort. Das wäre möglicherweise ein Anwendungsfall für eine bisher von der Rechtsprechung schon zugelassene Ausnahme. Allerdings war nur wenig Zeit zwischen der Wegverlegung und der Neubegründung des (Zweit-)Haushalts am Beschäftigungsort vergangen.
Der BFH stellt im dritten Leitsatz klar, dass diese Ausnahme nach der neuen Rechtsprechung nicht mehr bemüht werden muss. Nun ist es unerheblich, ob eine hinreichend lange Frist zwischen der Wegverlegung der Familienwohnung vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort verstrichen ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 5.3.2009, VI R 58/06