Darlehen für Instandsetzungsmaßnahmen
Der Kläger hatte am 10.8.2009 einen Darlehensvertrag mit der Kreissparkasse K. über einen Betrag von 10.000 EUR geschlossen. Für das Darlehen wurden Mittel der Förderbank X verwendet. Im Vertrag hieß es als Verwendungszweck unter anderem: "Investitionsvorhaben im Bereich Instandsetzungsmaßnahmen".
Deckungsablehnung durch Rechtsschutzversicherer
Am 15.9.2010 schloss der Kläger bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung ab. Am 26.5.2015 widerrief er den Darlehensvertrag gegenüber der Sparkasse, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Am 5.6.2015 lehnte die Sparkasse den Widerruf ab. Etwa 2 Wochen später, am 18.6.2015, fragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten Deckung für das außergerichtliche Vorgehen gegenüber der Sparkasse an. Am 10.7.2015 lehnte die Beklagte die Deckung ab, da ein etwaiger Versicherungsfall vor Versicherungsbeginn eingetreten sei. Sie meinte, ein möglicher Rechtsverstoß der Darlehensgeberin sei in der fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu sehen. Diese sei bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfolgt. Der Versicherungsfall sei daher vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung eingetreten.
Gericht bejaht Rechtsschutzfall
Das LG Köln lehnte den Einwand der Beklagten ab. Nach § 4 Abs. 1c) der maßgeblichen Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung – ARB 2000 – bestehe Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen habe oder begangen haben solle. Dabei führe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 24.4.2013, IV ZR 23/12) bereits die Behauptung eines Rechts- oder Pflichtenverstoßes, welchen der Versicherungsnehmer vortrage, zur Entstehung des Rechtsschutzfalls.
Mit der Regelung des § 4 Abs. 1c ARB soll Zweckabschlüssen vorgebeugt werden. Für den Eintritt des Versicherungsfalls kam es demzufolge maßgeblich auf die im Schreiben der Sparkasse vom 5.6.2015 erklärte Ablehnung des Widerrufs an. Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach bereits die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Rechtsschutzfall im Sinne von § 4 Abs. 1c ARB darstelle, widerspricht – so das Gericht – ständiger Rechtsprechung des BGH. Der BGH habe ausdrücklich zwischen der fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht und der nach seiner Ausübung erfolgten Weigerung des Vertragspartners, das Widerrufsrecht anzuerkennen, unterschieden.
Ablehnung des Widerrufs für Versicherungsfall maßgeblich
Es bestand auch keine Leistungsfreiheit gemäß § 4 Abs. 3a ARB. Nach dieser Vorschrift besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 c) ausgelöst hat.
Die fehlerhafte Widerrufserklärung hatte nach Auffassung des Gerichts den Rechtsschutzfall nicht ausgelöst. Die Widerrufsbelehrung als bloße Belehrung zielte nicht auf die Änderung oder Verwirklichung der Rechtslage ab, sondern wies nur auf eine bestimmte Rechtslage hin. Der Rechtskonflikt war bei Abschluss des Versicherungsvertrags noch nicht vorprogrammiert.
(LG Köln, Urteil v. 18.5.2016, 20 S 1/16)