Rz. 232
Das Gesetz schreibt vor, dass auf jeden Geschäftsanteil eine Einlage zu leisten ist. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils (§ 14 Satz 1, 2 GmbHG).[1]
Rz. 233
Der Geschäftsanteil umfasst die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten eines Gesellschafters aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses als Mitgliedschaft.[2] Er bestimmt sich nicht als Bruchteil einer Beteiligungsquote, sondern gemäß § 14 Satz 2 GmbHG als Nennbetrag. Maßgebend ist der übernommene ("gezeichnete") Geschäftsanteil, nicht jedoch die darauf geleistete Einlage.[3]
Rz. 234
Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften mbH sieht in § 3 Abs. 2 und 3 folgende Regelung zur Einlagepflicht und zur Anforderung und Einforderung der Leistung der Einlagen vor:
(2) Auf dieses Stammkapital[4] haben die nachstehenden Gesellschafter folgende Stammeinlagen zu leisten[5]:
- ………………… (Anzahl in Worten: …………………) Geschäftsanteile[6] mit einem Nennwert von jeweils ……….. Euro (in Worten: ………………… Euro) mit den Nummern ………. bis ……….
- ………………… (Anzahl in Worten: …………………) Geschäftsanteile mit einem Nennwert[7] von jeweils ……….. Euro (in Worten: ………………… Euro) mit den Nummern ………. bis …………
- ………………… (Anzahl in Worten: …………………) Geschäftsanteile mit einem Nennwert von jeweils ……….. Euro (in Worten: ………………… Euro) mit den Nummern ………. bis …………
- ...
- ...
(3) Jede Stammeinlage ist in Höhe von einem Viertel, mindestens aber in Höhe von ……….. EUR vor der Anmeldung der Gesellschaft einzuzahlen. Der Aufsichtsrat beschließt über Höhe und Fälligkeit der restlichen Einzahlungen auf die Stammeinlage; diese werden jeweils von der Geschäftsführung eingefordert.[8]
Rz. 235
Im Fall der Kapitalerhöhung bestimmt sich die Höhe der zu leistenden Einlage nach dem in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils (§ 14 Satz 3 GmbHG).
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