Rz. 291

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, die von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt (§ 24 GmbHG).[1]

[1] Zu den Einzelheiten der Voraussetzungen für die Aufbringung von Fehlbeträgen nach § 24 GmbHG siehe unter anderem Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 24 Rn. 1 ff.

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