Rz. 304
Die Vorschrift des § 29 GmbHG steht im Zusammenhang mit drei Aufgaben bzw. Entscheidungen:
- der Ermittlung des Ergebnisses,
- der Verwendung des Ergebnisses und
- der Verteilung des Ergebnisses.
Rz. 305
Während die Geschäftsführer im Rahmen ihrer Aufgabe der Aufstellung des Jahresabschlusses (§ 264 Abs. 1 HGB) das Ergebnis ermitteln, enthält § 29 GmbHG Regelungen für die Verwendung des aufgrund des Jahresabschlusses ermittelten Ergebnisses (Jahresüberschuss bzw. Bilanzgewinn), und zwar grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung. Die Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses gehört – neben der Feststellung des Jahresabschlusses – zum Aufgabenkreis der Gesellschafter gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG. Die Vorschrift des § 29 GmbHG ist dispositiv, das heißt, davon abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind zulässig und in der Praxis auch von Bedeutung.
Rz. 306
Nach dem Gesetz haben die Gesellschafter grundsätzlich einen Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GmbHG). Einschränkungen ergeben sich aber (§ 29 Abs. 1 Hs. 2 GmbHG), soweit der sich ergebende Betrag
- nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag,
- durch Beschluss nach § 29 Absatz 2 GmbHG oder
- als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses
von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine vollständige Ausschüttung des Bilanzgewinns an die Gesellschafter gibt.
Rz. 307
Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GmbHG).
Rz. 308
Im Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen (§ 29 Abs. 2 GmbHG).
Rz. 309
Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter sind für die Gewinnverteilung im Verhältnis der Geschäftsanteile die Nennbeträge maßgeblich. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden (§ 29 Abs. 3 GmbHG). So kann zum Beispiel statt der Nennbeträge auf das Verhältnis der geleisteten Einlagen abgestellt oder vorausgesetzt werden, dass die Einlagen voll eingezahlt wurden.
Rz. 310
Im Zusammenhang mit der Ergebnisverwendung sind auch sog. verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu beachten. Darunter versteht man Fälle, in denen die Gesellschaft einzelnen oder allen Gesellschaftern Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen zukommen lässt, und zwar ohne adäquate Gegenleistung für die Gesellschaft und außerhalb des förmlichen Verfahrens der Gewinnverteilung. Dadurch ergeben sich Verstöße gegen bzw. Auswirkungen auf
- die Gleichbehandlung aller Gesellschafter,
- die Zuständigkeit der Gesellschafter für die Ergebnisverwendung,
- das Kapitalerhaltungsgebot (§ 30 GmbHG) und
- die Thesaurierungspflicht der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG.
Rz. 311
Als Beispiele für verdeckte Gewinnausschüttungen in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft kommen in Betracht:
- Überlassung von Immobilien ohne oder gegen ein zu geringes Entgelt,
- überhöhte Vergütung für Dienstleistungen eines Gesellschafters an die GmbH,
- unverhältnismäßiges Gehalt eines Gesellschaftergeschäftsführers,
- unangemessener Zinssatz für ein Gesellschafterdarlehen.
Rz. 312
Das GmbH-Gesetz – wie auch das Aktiengesetz – sieht keine unmittelbare Beteiligung der Gesellschafter am Verlust der Gesellschaft vor. Damit entfällt – im Gegensatz zur (Wohnungs-)Genossenschaft – ein Ergebnisverwendungsbeschluss, sofern das Geschäftsjahr mit einem Jahresfehlbetrag bzw. Bilanzverlust abschließt. In einem solchen Fall kommt ein Verlustvortrag in Betracht. Als mittelbare Folgen ergeben sich in solchen Fällen für die Gesellschafter der Wegfall der Dividende sowie ggf. die Auffüllung des Stammkapitals wegen der Anforderungen des § 30 GmbHG.
Rz. 313
Der Gesellschaftsvertrag für Wohnungsgesellschaften enthält folgende Regelungen zur Rücklagenbildung, Gewinnverwendung sowie – zusätzlich über die Regelungen des GmbH-Gesetzes hinaus – zur Verlustdeckung:
(1) Aus dem Jahresüberschuss abzüglich eines Verlustvortrags ist bei Aufstellung der Bilanz eine Rücklage zu bilden. In diese sind mindestens 10 % des Jahresergebnisses einzustellen, bis die Hälfte des Stammkapitals erreicht oder wieder erreicht ist. Diese Rücklage darf nur wie eine gesetzliche Rücklage des Aktienrechts verwendet werden. § 150 Abs. 3 und 4 AktG gelten entsprechend.
(2) Außerdem können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses andere Gewinnrücklagen gebildet werden. Über die Einstellungen in und die Entnahmen aus den Gewinnrücklagen bes...