Rz. 326
Die Vorschrift des § 32 GmbHG sieht zugunsten der Gesellschafter den Schutz im Fall eines gutgläubigen Gewinnbezugs vor. Dabei hat aber der Grundsatz der Kapitalerhaltung gemäß § 31 GmbHG Vorrang.[1] Liegt die in § 31 Abs. 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Fall verpflichtet, Beträge, die sie in gutem Glauben als Gewinnanteile bezogen haben, zurückzuzahlen (§ 32 GmbHG).
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