Leitsatz
Entscheidend für den Verlustabzug bei einer Körperschaft ist, dass diese wirtschaftlich identisch ist mit der Gesellschaft, die den Verlust erzielt hat. Zum Verlust der wirtschaftlichen Identität kann es auch kommen, wenn der bisherige Geschäftsbetrieb zwar nicht vollständig eingestellt, jedoch stark reduziert wird und der Betrieb sodann auf ein neues Geschäftsfeld ausgeweitet wird.
Sachverhalt
Eine GmbH fertigte und vertrieb keramische Boden- und Wandbelägen sowie Fassadenelemente. Am 10.12.1993 veräußerte die alleinige Gesellschafterin alle GmbH-Anteile. Die neue Eigentümerin gliederte den Betrieb zum 1.2.1996 nahezu vollständig mit dem gesamten Anlagevermögen und allen Arbeitnehmern auf eine andere Gesellschaft aus. Der GmbH verblieb nur noch der Vertrieb der Fassadenelemente durch ihren Geschäftsführer. Am 5.9.1996 sind erneut alle GmbH-Anteile veräußert worden. Die neuen Eigner setzten einen anderen Geschäftsführer ein, firmierten die GmbH um und begannen mit der Herstellung von Garnen. Die dazu benötigten Wirtschaftsgüter wurden von einer GbR gepachtet. Lediglich das Vorratsvermögen ist der GmbH zugeführt worden. Das Finanzamt versagte den Abzug des Verlustvortrags. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Der BFH verneinte ebenfalls eine wirtschaftliche Identität. Denn bei der GmbH ist eine Reduzierung des Geschäftsbetriebs auf einen geringfügigen Restbereich und eine spätere Ausweitung auf eine völlig andersartige, viel umfangreichere Tätigkeit erfolgt. Dadurch ist final der Geschäftsbetrieb in einer Weise ausgetauscht worden, dass dies mit einer vollständigen Einstellung und Wiederaufnahme i. S. von § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 a. F. wirtschaftlich vergleichbar ist.
Die Ausweitung des Geschäftsbetriebs erfolgte mit überwiegend neuem Betriebsvermögen. Denn für die Frage, ob überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt worden ist, stellt der BFH auf eine gegenständlicheBetrachtungsweise ab und verneint eine Saldobetrachtung für Zu- und Abgänge. Damit lehnt der BFH die i. d. R. vorteilhaftere Auslegung der Finanzverwaltung ab (BMF, Schreiben v. 17.6.2002, BStBl 2002 I S. 629). Zwar wurde nur Umlaufvermögen als neues Betriebsvermögen zugeführt, doch in Verbindung mit einem Branchenwechsel ist das zugeführte Umlaufvermögen als für die GmbH prägend anzusehen und einzubeziehen.
Damit ist der Verlustabzug vom Zeitpunkt der Anteilsübertragung an ausgeschlossen. Nicht maßgebend ist, wann das überwiegend neue Betriebsvermögen zugeführt wurde (entgegen BMF, Schreiben v. 16.4.1999, BStBl 1999 I S. 455 Tz. 33).
Hinweis
Die Regelungen zum Mantelkauf sind im Zuge des UntStRefG 2008 in § 8c KStG grundlegend neu geregelt worden. Dennoch werden die Urteilsgrundsätze in der Praxis genau zu beachten sein, da das bisherige Recht durch eine komplexe Übergangsregelung noch bis 2013 anzuwenden sein kann.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 5.6.2007, I R 9/06.