Leitsatz

Überträgt ein Konzertveranstalter den Kartenvorverkauf einer als Vermittlerin tätigen Vorverkaufsstelle, ist die Vorverkaufsgebühr Teil des vom Kunden für die Konzertkarte geschuldeten ermäßigt besteuerten Entgelts. Die zwischen Konzertveranstalter und Vorverkaufsstelle vereinbarte "Refundierung" eines Teils der von den Kartenkäufern verlangten Vorverkaufsgebühr mindert die Bemessungsgrundlage für die vom Konzertveranstalter der Vorverkaufsstelle geschuldete Vermittlungsprovision, nicht dagegen die Bemessungsgrundlage für den Kartenverkauf.

 

Sachverhalt

Die Konzertveranstalterin ist bei Tourneen von Künstlern als örtlicher Veranstalters tätig (Einkauf der künstlerischen Leistungen, Beschaffung geeigneter Auftrittsorte etc., Werbung). Die für sie als Vermittler tätigen Vorverkaufsstellen durften eine Vorverkaufsgebühr von bis zu 10 % des Kartenpreises von den Endkunden erheben. Sie mussten bei einigen Veranstaltungen neben dem Kartenpreis einen Anteil der Vorverkaufsgebühren an die Steuerpflichtige abführen (sog. teilweise Refundierung der Vorverkaufserlöse). Das FG behandelte die "refundierten" Vorverkaufserlösen als dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen Steuerpflichtigen an die Vorverkaufsstellen.

Die Steuerpflichtige hat keine eigene Leistung zum Regelsteuersatz an die Vorverkaufsstellen erbracht. Vielmehr gehört zum Entgelt der von ihr erbrachten, nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt besteuerten, Verschaffung der Eintrittsberechtigung an die Kartenkäufer auch die entrichtende Vorverkaufsgebühr (als unselbstständige Nebenleistung). Die mit den Vorverkaufsstellen vereinbarte Refundierung mindert vielmehr die Provision der von den Vorverkaufsstellen erbrachten Vermittlungsleistung an die Steuerpflichtige (und nicht an den Kartenkäufer). Die erst im Besteuerungszeitraum der Refundierung zu berücksichtigende Minderung des Provisionsentgelts führt letztlich bei ihr zur Minderung ihres Vorsteuerabzugs.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 3.11.2011, V R 16/09.

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