K wandte sich gegen den Ansatz des Zuschlags für seine Fahrten nach B. Arbeitsstätte im Sinn der Zuschlagsregelung ist die regelmäßige Arbeitsstätte. Entscheidend ist der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, der sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte erbringt, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser Tätigkeit richtet. Deshalb kann ein Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers oder an einer sonstigen ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung, welcher der Arbeitnehmer zugeordnet ist, haben, sofern er diesen Ort fortdauernd und immer wieder aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird. Das Aufsuchen einer Einrichtung des Arbeitgebers für sich allein reicht nicht aus, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen.
Weil K den Betriebssitz in B nur zu Kontrollzwecken aufgesucht hatte, ohne dort sonst beruflich tätig gewesen zu sein, war der Betriebssitz in B keine Arbeitsstätte. Die Revision des K war aber nur insoweit erfolgreich, als die Fahrten keine "zur regelmäßigen Arbeitsstätte" waren; dann konnte K auch nicht die Entfernungspauschale beanspruchen. Ein Werbungskostenabzug schied aus, weil K für die mit dem Firmenwagen durchgeführten Fahrten nach B keine eigenen Aufwendungen getragen hatte.