Leitsatz

  1. Der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
  2. Nutzt der Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen für Fahrten zum Betriebssitz seines Arbeitgebers, der nicht die regelmäßige Arbeitsstätte ist, steht ihm dafür die Entfernungspauschale nicht zu. Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG kann er nur abziehen, soweit ihm dafür Aufwendungen entstehen.
 

Sachverhalt

Außendienstmitarbeiter K suchte zu Kontrollzwecken täglich zunächst die Betriebsstätte in B auf und besuchte anschließend Kunden. In B stand ihm kein Arbeitsplatz zur Verfügung. K nutzte ein Firmenfahrzeug auch privat und unterwarf dies der 1 %-Regelung; für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte in B wurde kein Zuschlag angesetzt. K machte für diese Fahrten die Entfernungspauschale geltend. Das Finanzamt berücksichtigte zwar diese Fahrten, erhöhte aber den Bruttoarbeitslohn für die zusätzliche Pkw-Nutzung. Dagegen brachte K vergeblich vor, die Betriebsstätte sei nicht die regelmäßige Arbeitsstätte.

 

Entscheidung

Der BFH gab der Klage insoweit statt, wie die Differenz zwischen nicht mehr anzusetzendem 0,03 %-Zuschlag und bisher angesetzter Entfernungspauschale zur Minderung der Einkünfte führte; (nur) insoweit war die Revision begründet.

 

Kommentar

Praxishinweis

K wandte sich gegen den Ansatz des Zuschlags für seine Fahrten nach B. Arbeitsstätte im Sinn der Zuschlagsregelung ist die regelmäßige Arbeitsstätte. Entscheidend ist der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, der sich nach den qualitativen Merkmalen einer wie auch immer gearteten Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte erbringt, sowie nach dem konkreten Gewicht dieser Tätigkeit richtet. Deshalb kann ein Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers oder an einer sonstigen ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung, welcher der Arbeitnehmer zugeordnet ist, haben, sofern er diesen Ort fortdauernd und immer wieder aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird. Das Aufsuchen einer Einrichtung des Arbeitgebers für sich allein reicht nicht aus, um eine regelmäßige Arbeitsstätte zu begründen.

Weil K den Betriebssitz in B nur zu Kontrollzwecken aufgesucht hatte, ohne dort sonst beruflich tätig gewesen zu sein, war der Betriebssitz in B keine Arbeitsstätte. Die Revision des K war aber nur insoweit erfolgreich, als die Fahrten keine "zur regelmäßigen Arbeitsstätte" waren; dann konnte K auch nicht die Entfernungspauschale beanspruchen. Ein Werbungskostenabzug schied aus, weil K für die mit dem Firmenwagen durchgeführten Fahrten nach B keine eigenen Aufwendungen getragen hatte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 09.06.2011, VI R 58/09.

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