Leitsatz

Im Beschwerdeverfahren wegen Aussetzung der Vollziehung verneinte der BFH ernstliche Zweifel an der Steuerfestsetzung des Finanzamts. Er führte aus: 1. Verpflichtet sich ein Unternehmer gegenüber dem Betreiber eines Kaufhauses zur Reinigung der Kundentoiletten und räumt ihm dieser im Gegenzug die Möglichkeit ein, die freiwillig gezahlten Nutzungsentgelte oder "Trinkgelder" zu vereinnahmen, liegt ein Tausch/tauschähnlicher Umsatz vor. 2. Das Entgelt für die Reinigungsleistung bestimmt sich nach dem Wert der Möglichkeit, die freiwilligen Zahlungen der Toilettennutzer zur vereinnahmen. Dieser Wert entspricht den tatsächlichen Zahlungen der Toilettennutzer.

Das als nicht zweifelhaft zu betrachten, tut etwas weh. Denn das Ganze beruht offenbar auf einer "Umgehung" des Tolsma-Urteils des EuGH[1] dadurch, dass man die freiwilligen Zahlungen der Benutzer nicht als "aus privaten Motiven geleistete Schenkung", sondern als "freiwilliges Entgelt" für die Toilettennutzung qualifizierte.

Auf so feinsinnige Unterscheidungen muss man erst kommen. Das FG hat die Abweichung von gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen dann noch mit national-rechtlichen Geschäftsbesorgungsgrundsätzen – Herausgabepflicht des Erlangten, § 667 BGB und insbes. Trinkgelddefinitionen nach der GewO! – bestätigt.

Ist es wirklich so klar, dass "freiwillige" Zuwendungen für Leistungen (auch auf den "Örtchen" typischerweise ohne Vereinbarung), die lt. EuGH eben kein Entgelt sind – was auch gilt, wenn das Kaufhaus selbst diese Toilettenpraxis verfolgt hätte – zum Entgelt werden, wenn die Leistung "outgesourct" wird? Sicher, man kann auch "Gewinnchancen" steuerbar verkaufen; aber doch nur, wenn ein konkretes Entgelt vereinbart wird. Hier soll das tauschähnliche Entgelt aber gerade in der Chance bestehen, die selbst kein Entgelt ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 30.9.2008, XI B 74/08, BFH/NV 2008 S. 2066

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