Leitsatz
- Der gesetzlich geforderte 10-Jahreszeitraum der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
- Der jeweilige Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann maßgeblich, wenn nur für einen Teil des Jahrs Beiträge gezahlt worden sind.
- Zahlungen in eine (befreiende) Lebensversicherung sind bei der Berechnung der geleisteten jährlichen Beiträge nicht zu berücksichtigen, wenn die Lebensversicherung steuerfrei ausgezahlt wurde bzw. werden kann.
Sachverhalt
Herr K zahlte von 1940 – 1986 Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. 1968 schloss er zudem für die Zeit bis 1991 eine (befreiende) Lebensversicherung ab. Frau K entrichtete von 1988 - 1992 Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, darunter 2 freiwillige Nachzahlungen in den Jahren 1990 und 1992 für die Zeit von 1949 – 1959, durch die in 10 Jahren die jeweiligen Höchstbeiträge überschritten wurden.
Die Renten der Eheleute wurden 2005 zu 50 % als steuerpflichtige sonstige Einkünfte erfasst. Dagegen sahen die Eheleute nur die Ertragsanteile als steuerpflichtig an. Das FG wies die Klage ab. Ihre Revision begründeten die Eheleute zudem mit der fehlerhaften Anwendung der Öffnungsklausel.
Entscheidung
Der BFH gab Frau K Recht. Herr K hatte mit seinem Vorbringen keinen Erfolg. Zur Ermittlung des mit dem Ertragsanteil zu versteuernden Teils der Rente von Frau K verwies der BFH das Verfahren zurück.
Hinweis
Nach der Öffnungsklausel unterliegen auf Antrag auch Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung etc. der Ertragsanteilsbesteuerung, soweit sie auf bis zum 31.12.2004 geleisteten Beiträgen beruhen, die den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung überschreiten. Dazu muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass der Höchstbeitrag mindestens 10 Jahre überschritten wurde. Hierbei ist zu beachten:
- Bei den Beitragszahlungen kommt es nicht allein darauf an, in welchem Jahr die Beiträge, sondern auch darauf, für welche Jahre die Beiträge geleistet wurden.
- Der jährliche Höchstbeitrag ist auch dann maßgebend, wenn nur für einen Teil des Jahrs Beiträge geleistet wurden.
- Zahlungen in eine (befreiende) Lebensversicherung sind nicht zu berücksichtigen, da die Rentenleistungen nicht auf Zahlungen an die Lebensversicherung beruhen. Zudem kann eine Doppelbesteuerung nicht eintreten, da die (Einmal-)Leistung der Lebensversicherung steuerfrei vereinnahmt werden konnte.
- Aufgrund der Öffnungsklausel wird nicht im Einzelfall geprüft, ob eine Doppelbesteuerung vorliegt, vielmehr wird sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zugunsten des Steuerpflichtigen vermutet.
- Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Öffnungsklausel muss im Einzelfall das Verbot der Doppelbesteuerung beachtet werden.
Link zur Entscheidung
BFH, 04.02.2010, X R 58/08.